Bei der Polizei habe er zunächst angegeben, in seinem Zimmer von der Beschuldigten auf den Mund geschlagen worden zu sein. Bei der Staatsanwaltschaft und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dagegen ausgeführt, sie habe ihn im Treppenhaus an die Wand gestossen, wodurch seine Lippe und seine Nase geschwollen seien. Seine anlässlich der Hauptverhandlung vorgebrachte Korrektur, wonach es sich um zwei verschiedene Vorfälle gehandelt habe, welche sich aber am gleichen Morgen abgespielt hätten, wirke plump und nachgeschoben. Die dokumentierten Verletzungen seien zudem nicht mit dem von C.________ geschilderten Ablauf vereinbar.