Die erwähnten Verletzungen erschienen damit als vom Vater zugefügt. Es bleibe somit einzig ungeklärt, von wem die Schläge stammten, die zu den Verletzungen auf den Fotos Nr. 1, 2, 6, 7 und 9 geführt hätten. Bei den Fotos Nr. 1, 2 und 9 handle es sich gemäss den Aussagen von C.________ um einen «Vorfall unmittelbar vor den Herbstferien». Obwohl er sich angeblich am besten an diesen Vorfall erinnern könne, habe C.________ diesbezüglich sehr unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der Polizei habe er zunächst angegeben, in seinem Zimmer von der Beschuldigten auf den Mund geschlagen worden zu sein.