6 Schläge erinnern wolle. Die Verletzungen würden sodann nicht zu der Form passen, nach welcher die Beschuldigte C.________ habe schlagen sollen. Nach C.________s Angaben habe sie ihn nämlich meist nur mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen. Dagegen habe der Vater C.________ nach eigenen Angaben mit dem Gürtel an die Beine geschlagen. Auch C.________ habe angegeben, von seinem Vater mit dem Gürtel an die Beine geschlagen worden zu sein – wobei die Schläge sogar «Zeichen» hinterlassen hätten. Die erwähnten Verletzungen erschienen damit als vom Vater zugefügt.