Die Bilder 3, 4 und 5 seien genau im Zeitraum dieses Arztbesuchs aufgenommen worden. Die dort dokumentierten Verletzungen könnten damit nicht der Beschuldigten angelastet werden. Vielmehr müsse sich C.________ selber verletzt und versucht haben, die Verletzungen nun der Beschuldigten anzuhängen. Bezüglich der Bilder 8, 10, 11 und 12 sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich C.________ nicht mehr an die zu den dokumentierten Verletzungen führenden