Seine Aussagen diesbezüglich seien einseitig und undifferenziert. Mit Blick auf das Fotodossier sei zunächst beachtlich, dass dieses auch eine «Selbstverletzung mit dem Duschkopf» dokumentiere. C.________ habe in diesem Zusammenhang selber ausgesagt, nur ein einziges Mal beim Kinderarzt gewesen zu sein. Dies wegen einer Beule an der Stirn, geschwollenen Augen und einer geschwollenen Nase. Gemäss dem besagten Arztbericht habe sich C.________ diese Verletzungen selber zugefügt, was von der Vorinstanz denn auch als erwiesen angesehen worden sei. Die Bilder 3, 4 und 5 seien genau im Zeitraum dieses Arztbesuchs aufgenommen worden.