9. Argumente der Verteidigung In ihrer Berufungsbegründung vom 7. August 2017 (pag. 465 ff.) führt die Verteidigung aus, die Aussagen von C.________ würden zahlreiche «Unglaubhaftigkeitselemente» aufweisen. So erinnere sich dieser nur sehr vage an die von seinem Vater fotografierten Verletzungen. Obwohl es sich gemäss der Polizei lediglich um drei bis vier verschiedene schwerwiegende Fälle gehandelt habe, sei C.________ nicht mehr in der Lage zu sagen, wie oder wann die Verletzungen entstanden, bzw. aus welchem Grund sie ihm zugefügt worden seien. Seine Aussagen diesbezüglich seien einseitig und undifferenziert.