8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hegte nach der Würdigung der zugänglichen Beweismittel keine ernsthaften, nicht zu unterdrückenden Zweifel an der tatsächlichen Verwirklichung des der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von C.________ und dessen Vater. Die Aussagen der Beschuldigten erschienen ihr als nicht stimmig und im Kerngeschehen widersprüchlich und damit im Ergebnis als reine Schutzbehauptungen.