(Schreiben Januar 2017 [pag. 323]) und der Beschuldigten (vom 13. Oktober 2015 gegenüber der Kantonspolizei [pag. 54 ff.], vom 29. März 2016 vor der Staatsanwaltschaft [pag. 63 ff.] sowie vom 19. Januar 2017 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 337 ff.]). Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ab pag. 362 ist zu verweisen. Wo für die Entscheidfindung relevant, wird im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher darauf eingegangen.