6. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorab, dass die Beschuldigte mit ihren beiden Töchtern sowie D.________ und dessen Sohn C.________ im Dezember 2014 erstmals in eine gemeinsame Wohnung an der E.___-strasse in F.________(Ortschaft) zog. Im August 2015 bezog das Paar mit den Kindern Domizil an der G.___-strasse in Bern. Da der Vater von C.________ nebst seiner Arbeit eine Ausbildung absolvierte und darum oft ausser Haus war, übernahm die Beschuldigte teilweise die Betreuung von C.________. Nicht bestritten bzw. fotografisch dokumentiert sind sodann diverse Verletzungen im Gesicht und an den Beinen von C.