Innert zweimalig erstreckter Frist reichte die Beschuldigte am 7. August 2017 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 465 ff.). Davon nahm die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 8. August 2017 Kenntnis und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 494 f.).