440 f.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme Kenntnis und stellte der Beschuldigten die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 442 f.). Nachdem sich die Beschuldigte mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hatte, ordnete die Verfahrensleitung das schriftliche Berufungsverfahren an (Verfügung vom 22. Mai 2017; pag. 447 f.). Innert zweimalig erstreckter Frist reichte die Beschuldigte am 7. August 2017 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag.