A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1‘814.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder nötig, kostet diese zusätzlich CHF 1‘000.00. 2. [Eröffnungsformel]