Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 151 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. März 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand einfache Körperverletzung, mehrfach begangen, wiederholte Tät- lichkeiten Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19. Januar 2017 (PEN 16 699) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) hat mit Urteil vom 19. Januar 2017 erkannt (pag. 347 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in der Zeit vom 10.08.2015 bis am 11.10.2015 in Bern zum Nachteil von C.________, 2. der Tätlichkeiten, wiederholt begangen in der Zeit vom 10.08.2015 bis am 11.10.2015 in Bern zum Nachteil von C.________, und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3, 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘940.00 und Ausla- gen von CHF 914.10, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘854.10. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 6'440.00 Kosten des Gerichts (ohne schriftl. Begründung) CHF 1'500.00 Total CHF 7'940.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugen CHF 22.80 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 791.30 Kosten des Gerichts CHF 100.00 Total CHF 914.10 II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ werden wie folgt bestimmt: 2 Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.60 200.00 CHF 6'720.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 341.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'061.60 CHF 564.95 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'626.55 volles Honorar CHF 8'400.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 341.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'741.60 CHF 699.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'440.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'814.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘626.55. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1‘814.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Wird eine schriftliche Begründung verlangt oder nötig, kostet diese zusätzlich CHF 1‘000.00. 2. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigte), amtlich ver- teidigt durch Rechtsanwältin B.________, fristgerecht Berufung an (pag. 422). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 12. April 2017 (pag. 352 ff.). Am 2. Mai 2017 reichte die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein (pag. 434 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 8. Mai 2017 auf die Teilnah- me am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 440 f.). Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht der Generalstaatsanwaltschaft auf Teilnahme Kenntnis und stellte der Beschuldig- ten die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht (pag. 442 f.). Nach- dem sich die Beschuldigte mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt hatte, ordne- te die Verfahrensleitung das schriftliche Berufungsverfahren an (Verfügung vom 22. Mai 2017; pag. 447 f.). Innert zweimalig erstreckter Frist reichte die Beschuldig- te am 7. August 2017 ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 465 ff.). Da- von nahm die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 8. August 2017 Kenntnis und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 494 f.). 3 3. Anträge der Parteien Im Rahmen ihrer schriftlichen Berufungsbegründung stellte Rechtsanwältin B.________ für die Beschuldigte folgende Anträge (pag. 466): 1. A.________, sei freizusprechen von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 10. August 2015 bis am 11. Oktober 2015 in Bern zum Nach- teil von C.________. 2. A.________, sei freizusprechen von der Anschuldigung der Tätlichkeiten, angeblich wiederholt begangen in der Zeit vom 10. August 2015 bis am 11. Oktober 2015 in Bern zum Nachteil von C.________. 3. A.________ sei eine Genugtuung von mindestens CHF 1'000.00 zu-zusprechen. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich festzulegen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Es ist von der Kammer in allen Punkten mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Da einzig die Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt hat, ist die Kammer bei ihrem Urteil an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden. Ausge- schlossen ist namentlich eine strengere Bestrafung der Beschuldigten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Sachverhalt gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 5. August 2016 (pag. 264 ff.) wird der Beschuldigten vor- geworfen, C.________ in der Zeit zwischen dem 10. August 2015 und dem 11. Ok- tober 2015 regelmässig (fast täglich) mit der flachen Hand ins Gesicht oder gegen den Kopf geschlagen zu haben. Weiter soll die Beschuldigte C.________ ca. vier- bis fünfmal mit der Faust geschlagen oder seinen Kopf genommen und gegen die Wand oder den Türrahmen geschlagen haben, so dass C.________ Schwellungen am Kopf erlitten und längere Zeit unter Schmerzen – insbesondere am Hinterkopf und an der Nase – gelitten habe. Insbesondere am Morgen des 18. Septembers 2015 (Tag vor den Herbstferien) soll die Beschuldigte den am Schreibtisch sitzenden und zu ihr heraufschauenden C.________ mit der Faust auf den Mund geschlagen haben, wodurch dessen Lip- pen aufgeschwollen seien und stark geblutet hätten. Eventuell soll sie C.________ von hinten gegen den Rücken gestossen haben, so dass dieser mit dem Gesicht gegen die Wand des Treppenhauses gestützt sei und sich dabei die erwähnten Verletzungen zugezogen habe. Am Abend des 11. Oktober 2015 (Tag nach der Rückkehr aus den Herbstferien) soll die Beschuldigte C.________ zweimal mit der flachen Hand gegen das Gesicht geschlagen haben – einmal als er am Schreib- 4 tisch gesessen und ein weiteres Mal als er das Zimmer hinter seinem Vater verlas- sen habe. Der Vater von C.________ sei oft spät abends von der Arbeit nach Hause gekom- men. Während dieser Zeit habe die Beschuldigte die Obhut über C.________ inne- gehabt und auch erzieherische Aufgaben übernommen. Sie habe C.________ in der Regel dann geschlagen, wenn dieser sie bezüglich Hausaufgaben angelogen habe. 6. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist vorab, dass die Beschuldigte mit ihren beiden Töchtern sowie D.________ und dessen Sohn C.________ im Dezember 2014 erstmals in eine gemeinsame Wohnung an der E.___-strasse in F.________(Ortschaft) zog. Im Au- gust 2015 bezog das Paar mit den Kindern Domizil an der G.___-strasse in Bern. Da der Vater von C.________ nebst seiner Arbeit eine Ausbildung absolvierte und darum oft ausser Haus war, übernahm die Beschuldigte teilweise die Betreuung von C.________. Nicht bestritten bzw. fotografisch dokumentiert sind sodann diverse Verletzungen im Gesicht und an den Beinen von C.________ (pag. 102-113). Erstellt ist weiter, dass C.________ sich anfangs August 2015 mit sichtbaren Ver- letzungen auf die Polizeiwache in F.________(Ortschaft) begab und dort angab, er habe sich selber verletzt. Sowohl die Beschuldigte als auch D.________ haben eingestanden (Beschuldigte: einmal «eine Ohrfeige auf den Mund» [pag. 59 Z. 214 f.]; D.________: mehrmals und teilweise mit dem Gurt [pag. 35 Z. 283-298, pag. 43 f. Z. 116-137]) C.________ bereits geschlagen zu haben. Mit welcher Regelmässigkeit und Intensität C.________ von wem geschlagen wur- de, bzw. ob er sich die dokumentierten Verletzungen selbst zufügte, ist hingegen bestritten und Gegenstand der nachstehenden Erwägungen. 7. Beweismittel Die Vorinstanz fasste die vorhandenen Beweismittel korrekt zusammen. Es betrifft dies in objektiver Hinsicht die Anzeigerapporte vom 3. November 2015 (pag. 2 ff. und 9 ff.), die von D.________ aufgenommenen Bilder von den Verletzungen von C.________ (pag. 100 ff.), den Bericht des City Notfalls vom 11. Oktober 2015 (pag. 123 ff.), den Arztbericht von Dr. med. H.________ vom 4. Februar 2016 (pag. 131 ff.), die Briefe von C.________ an die Beschuldigte (pag. 226 ff.), den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) vom 25. August 2015 (pag. 116 ff.) und den Kurzbericht des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern an die KESB vom 7. Dezember 2015 (pag. 298 ff.). Als subjektive Beweismittel sind dies im Einzelnen die Aussagen von C.________ (vom 12. Oktober 2015 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 72 ff.], vom 7. April 2016 vor der Staatsanwaltschaft [pag. 81 ff.] sowie vom 19. Januar 2017 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 332 ff.]), dessen Vater (vom 15. Oktober 2015 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 29 ff.], vom 5 29. März 2016 vor der Staatsanwaltschaft [pag. 40 ff.] sowie vom 19. Januar 2017 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 328 ff.], I.________ (vom 19. Oktober 2015 gegenüber der Kantonspolizei Bern [pag. 90 ff.] und vom 29. März 2016 vor der Staatsanwaltschaft [pag. 95 ff.]), J.________ (vom 21. Juli 2016 vor der Staatsanwaltschaft [pag. 99.1]), K.________ (vom 21. Juli vor der Staatsanwaltschaft [pag. 99.6 ff.]), L.________ (vom 21. Juli 2016 vor der Staats- anwaltschaft [pag. 99.10 ff]), M.________ (Schreiben Januar 2017 [pag. 323]) und der Beschuldigten (vom 13. Oktober 2015 gegenüber der Kantonspolizei [pag. 54 ff.], vom 29. März 2016 vor der Staatsanwaltschaft [pag. 63 ff.] sowie vom 19. Ja- nuar 2017 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 337 ff.]). Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ab pag. 362 ist zu verweisen. Wo für die Entscheidfindung relevant, wird im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher darauf eingegangen. 8. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hegte nach der Würdigung der zugänglichen Beweismittel keine ernsthaften, nicht zu unterdrückenden Zweifel an der tatsächlichen Verwirklichung des der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Sie stützte sich dabei im We- sentlichen auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von C.________ und dessen Vater. Die Aussagen der Beschuldigten erschienen ihr als nicht stimmig und im Kerngeschehen widersprüchlich und damit im Ergebnis als reine Schutzbehaup- tungen. 9. Argumente der Verteidigung In ihrer Berufungsbegründung vom 7. August 2017 (pag. 465 ff.) führt die Verteidi- gung aus, die Aussagen von C.________ würden zahlreiche «Unglaubhaftigkeits- elemente» aufweisen. So erinnere sich dieser nur sehr vage an die von seinem Va- ter fotografierten Verletzungen. Obwohl es sich gemäss der Polizei lediglich um drei bis vier verschiedene schwerwiegende Fälle gehandelt habe, sei C.________ nicht mehr in der Lage zu sagen, wie oder wann die Verletzungen entstanden, bzw. aus welchem Grund sie ihm zugefügt worden seien. Seine Aussagen diesbezüglich seien einseitig und undifferenziert. Mit Blick auf das Fotodossier sei zunächst beachtlich, dass dieses auch eine «Selbstverletzung mit dem Duschkopf» dokumentiere. C.________ habe in diesem Zusammenhang selber ausgesagt, nur ein einziges Mal beim Kinderarzt gewesen zu sein. Dies wegen einer Beule an der Stirn, geschwollenen Augen und einer ge- schwollenen Nase. Gemäss dem besagten Arztbericht habe sich C.________ die- se Verletzungen selber zugefügt, was von der Vorinstanz denn auch als erwiesen angesehen worden sei. Die Bilder 3, 4 und 5 seien genau im Zeitraum dieses Arzt- besuchs aufgenommen worden. Die dort dokumentierten Verletzungen könnten damit nicht der Beschuldigten angelastet werden. Vielmehr müsse sich C.________ selber verletzt und versucht haben, die Verletzungen nun der Be- schuldigten anzuhängen. Bezüglich der Bilder 8, 10, 11 und 12 sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich C.________ nicht mehr an die zu den dokumentierten Verletzungen führenden 6 Schläge erinnern wolle. Die Verletzungen würden sodann nicht zu der Form pas- sen, nach welcher die Beschuldigte C.________ habe schlagen sollen. Nach C.________s Angaben habe sie ihn nämlich meist nur mit der flachen Hand oder der Faust ins Gesicht geschlagen. Dagegen habe der Vater C.________ nach ei- genen Angaben mit dem Gürtel an die Beine geschlagen. Auch C.________ habe angegeben, von seinem Vater mit dem Gürtel an die Beine geschlagen worden zu sein – wobei die Schläge sogar «Zeichen» hinterlassen hätten. Die erwähnten Ver- letzungen erschienen damit als vom Vater zugefügt. Es bleibe somit einzig unge- klärt, von wem die Schläge stammten, die zu den Verletzungen auf den Fotos Nr. 1, 2, 6, 7 und 9 geführt hätten. Bei den Fotos Nr. 1, 2 und 9 handle es sich gemäss den Aussagen von C.________ um einen «Vorfall unmittelbar vor den Herbstferien». Obwohl er sich angeblich am besten an diesen Vorfall erinnern könne, habe C.________ diesbe- züglich sehr unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der Polizei habe er zunächst angegeben, in seinem Zimmer von der Beschuldigten auf den Mund geschlagen worden zu sein. Bei der Staatsanwaltschaft und an der erstinstanzlichen Hauptver- handlung habe er dagegen ausgeführt, sie habe ihn im Treppenhaus an die Wand gestossen, wodurch seine Lippe und seine Nase geschwollen seien. Seine anläss- lich der Hauptverhandlung vorgebrachte Korrektur, wonach es sich um zwei ver- schiedene Vorfälle gehandelt habe, welche sich aber am gleichen Morgen abge- spielt hätten, wirke plump und nachgeschoben. Die dokumentierten Verletzungen seien zudem nicht mit dem von C.________ geschilderten Ablauf vereinbar. Sollte ihn die Beschuldigte als Rechtshänderin tatsächlich mit der Faust geschlagen ha- ben, müsste er Verletzungen auf der linken Gesichtshälfte aufweisen. Die Verlet- zungen würden sich aber auf die rechte Gesichtshälfte beschränken. Bei den Fotos Nr. 6 und 7 handle es sich um identische Verletzungen (Kratzspuren hinter den Oh- ren), welche auf den 22.-26. August 2015 datiert seien. Aus den Aussagen von C.________ lasse sich nicht schliessen, woher diese Verletzungen stammen könn- ten, er mache diesbezüglich widersprüchliche Angaben. Absolut wirklichkeitsfremd seien die Aussagen von C.________ sodann, wenn er ausführe, von der Beschuldigten am Kopf genommen und mit dem Hinterkopf mehrmals hintereinander und fast täglich gegen den Türrahmen oder die Wand ge- schlagen worden zu sein. Auch wenn C.________ diese Angaben vor der Staats- anwaltschaft relativiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er hinsicht- lich des Ausmasses der von der Beschuldigten erhaltenen Schläge teilweise mass- los übertreibe. Zudem habe C.________ auch mit Blick auf die Frage nach der Art und Weise der erhaltenen Schläge inkonsistent ausgesagt. Während er zunächst angegeben habe, mit der offenen Handfläche bzw. manchmal der Faust ins Ge- sicht geschlagen worden zu sein, hätten die Schläge später stets mit der Hand- fläche bzw. der Kante der Hand erfolgt sein sollen. Weiter falle die Zurückhaltung auf, mit welcher C.________ hinsichtlich der vom Vater erhaltenen Schläge aussa- ge. Sowohl in den Aussagen von C.________, als auch in jenen seines Vaters fän- den sich Hinweise dafür, dass C.________ von D.________ regelmässiger ge- schlagen worden sei, als die beiden nun im Nachhinein eingestehen möchten. 7 Nach dem Bericht des City Notfalls müsse überdies davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte am Abend nach der Rückkehr aus den Herbstferien von D.________ geschlagen worden sei. C.________ habe dies stets verneint, wes- halb seine Aussagen in Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln stünden. Seine Angaben zu dem besagten Vorfall seien aber auch mit Blick auf die Anzahl der angeblich erhaltenen Ohrfeigen inkonsistent. C.________ habe weiter angege- ben, die Beschuldigte habe ihn am besagten Abend gefragt, ob sie ihn schlage, was er bejaht habe. Darauf habe die Beschuldigte geantwortet, sie werde ihn auch heute wieder genauso schlagen und sogar noch schlimmer. Diese Antwort erschei- ne unlogisch. Bereits die Frage deute darauf hin, dass die Beschuldigte C.________ in der Vergangenheit nicht geschlagen habe, sondern ihn lediglich mit den schwerwiegenden Vorwürfen habe konfrontieren wollen. Die Verteidigung führt weiter aus, auch die Aussagen von D.________ seien von diversen Widersprüchen durchsät. Dies betreffe nicht nur die Angaben zu den dem Jungen verabreichten Schlägen, sondern auch die Schilderungen des Vorfalls nach den Herbstferien. Unterschiedlich seien sodann die für die Dokumentation der Ver- letzungen von C.________ aufgeführten Gründe. Der Vater von C.________ habe sich schliesslich wohl bloss deshalb zur Polizei begeben, weil die Beschuldigte be- schlossen habe ihn anzuzeigen. Da sie zuerst noch habe auf den City Notfall ge- hen müssen, seien C.________ und sein Vater zuerst bei der Polizei eingetroffen. Die Aussagen der Beschuldigten würden dagegen ehrlich und wirklichkeitsnah wir- ken. So habe sie selbstbelastend und wiederholt zugegeben, C.________ einmal geschlagen zu haben. Indem sie ausgeführt habe, einige der Verletzungen von C.________ könnten auch aus der Schule oder von diesem selber stammen, ent- laste sie D.________, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spräche. Mit Blick auf den Vorfall nach den Herbstferien würden ihre Aussagen mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen. Es sei zudem nachvollziehbar, dass sie den Vater von C.________ nach den erhaltenen Schlägen habe anzeigen wollen. Die Be- schuldigte beschreibe überdies sehr ausführlich und anschaulich, wie C.________ von seinem Vater geschlagen worden sei. Der Umstand, dass die Beschuldigte den Vater von C.________ verschiedentlich auf die Verletzungen in dessen Gesicht aufmerksam gemacht habe, spreche schliesslich eindeutig dagegen, dass sie ihm diese selber zugefügt habe. Da auch die Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten mit der Version der Be- schuldigten übereinstimmen würden, sei diese in «dubio pro reo» freizusprechen. 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Aufbau und Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenanalyse, ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II/C a. und b. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 359 ff.) zu verwei- sen. Ergänzungen werden direkt bei den Würdigungen der Aussagen zu den ein- zelnen Ereignissen angebracht. 8 Gemäss dem Polizeirapport vom 3. November 2015 erschien C.________ mit sei- nem Vater und einer Nachbarin – I.________ – sowie deren Cousin am 11. Okto- ber 2015 auf der Polizeiwache und gab an, am besagten Abend von der Freundin seines Vaters geschlagen worden zu sein. Die Beschuldigte sei auch in den ver- gangenen Monaten ihm gegenüber immer wieder gewalttätig geworden. Er habe dies bis anhin aber nie zugegeben, sondern bei sichtbaren Verletzungen immer angegeben, sich selber verletzt zu haben. Eine entsprechende Aussage habe er auch am 7. August 2015 auf der Polizeiwache deponiert (pag. 10). Nur wenig später erschien die Beschuldigte auf dem Polizeiposten und gab an, am besagten Abend von D.________ geschlagen worden zu sein (pag. 11). Die Aussagen betreffend die Frage, in welchem Umfang C.________ zwischen dem 10. August 2015 und dem 11. Oktober 2015 von seinem Vater und von der Beschuldigten geschlagen wurde bzw. ob und mit welcher Häufigkeit er sich selber Verletzungen zufügte, gehen weit auseinander. Bei dieser Ausgangslage erscheint es der Kammer angemessen, zunächst eine Analyse von individualisierbaren Ein- zelfällen vorzunehmen, zu welchen sich sowohl C.________ als auch dessen Vater und die Beschuldigte geäussert haben, um in einem weiteren Schritt auf ihr Ver- hältnis untereinander einzugehen und die behaupteten systematischen Gewaltan- wendungen näher zu untersuchen. Im Zentrum der Würdigung stehen dabei die Aussagen der Direktbeteiligten, welche – wo immer dies erforderlich und ange- bracht erscheint – mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen Dritter ver- knüpft werden. 10.2 Der Abend des 11. Oktober 2015 bzw. «Vorfall nach den Herbstferien» 10.2.1 Vorbemerkung Nach aussagepsychologischen Erkenntnissen unterscheiden sich Aussagen über tatsächlich Erlebtes in ihrer (inhaltlichen) Qualität von Schilderungen über Nichter- lebtes (dazu ausführlich BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 282 ff.). Ausgehend von dieser wissenschaftlich anerkannten Hy- pothese werden die Aussagen der Verfahrensbeteiligten einer merkmalsorientier- ten Aussagenanalyse unterzogen und auf das Vorhandensein von sog. Realitätskri- terien untersucht. Für die Glaubhaftigkeit sprechende inhaltliche Merkmale (auch Realkennzeichen) sind dabei etwa die logische Konsistenz einer Aussage, ihr quantitativer und insbesondere auch auf das Kerngeschehen bezogene Detailreich- tum, das Vorhandensein von raum-zeitlichen Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallenen Einzelheiten und eigenen psychischen Vorgängen, die spontane Verbesserung der eigenen Aussage, das Eingeständnis von Erinnerungs- lücken sowie das Vorhandensein selbstbelastender bzw. die Beschuldigten entlas- tenden Elementen. Die inhaltliche Qualität einer Aussage ist dabei in ihrer Gesamt- heit zu würdigen und stets in Bezug zu der Aussagekompetenz der befragten Per- son zu stellen. Ausgehend von der sog. «Nullhypothese» ist danach zu fragen, ob die befragte Person mit ihren persönlichen kognitiven Fähigkeiten und ihrem Vor- wissen die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf ei- nem selbst erlebten Hintergrund beruht (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 292 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint die Aussage aufgrund inhaltlicher Realitätskri- terien als glaubhaft. Im Rahmen einer Konstanzanalyse sind weiter die zu unter- 9 schiedlichen Zeitpunkten gemachten Aussagen ein- und derselben Person zu ver- gleichen und Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen zu würdigen (ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Zürich 2014, S. 28 ff.). Mit Hilfe der Motivationsanalyse können schliesslich mögli- che Quellen der Falschbeschuldigung aufgedeckt werden (BERLINGER, a.a.O., S. 74 ff.). 10.2.2 Erstaussagen der Beteiligten Im Rahmen der Einvernahme am 12. Oktober 2015 (pag. 72 ff.) führte C.________ aus, als sie gestern von den Ferien nach Hause gekommen seien, sei die Beschul- digte in der gemeinsamen Wohnung gewesen und habe ihre Sachen nicht packen und das Haus nicht verlassen wollen. Sie sei zu ihm ins Zimmer gekommen und habe ihn gefragt, ob sie ihn wirklich geschlagen habe. Er habe dies bejaht, worauf sie erwidert habe, sie werde dies heute genau so machen, oder noch viel schlim- mer. Sie sei von seinem Vater zur Rede gestellt worden, worauf sie ihm (C.________) eine Ohrfeige verpasst habe. Sein Vater habe sich der Beschuldig- ten in den Weg gestellt, sie an den Schultern gepackt und so verhindert, dass sie weiter handgreiflich geworden sei. Sein Vater habe ihn angewiesen, seine Sachen zu packen. Daraufhin seien sie zur Nachbarin und mit ihr zur Polizei gegangen (pag. 73 Z. 37-56). Die Beschuldigte habe ihn zweimal auf die rechte Backe geohr- feigt (pag. 74 Z. 63 f.). Am 15. Oktober 2015 gab D.________ zu Protokoll, sie seien am 11. Oktober aus den Ferien zurückgekommen. Die Beschuldigte sei bereits zwei Tage früher ange- kommen und habe mit ihm reden wollen. Sie habe ihn gebeten, zu ihr zurückzu- kommen. Er habe erwidert, dass er das nicht mehr wolle. Danach sei er für etwa drei Stunden zusammen mit C.________ bei einem Kollegen in Fribourg essen ge- gangen. Zuhause habe seine Ex-Freundin wieder mit ihm sprechen wollen. Sie ha- be zu ihm zurückkehren wollen, was er nicht gewollt habe. Dann sei sie zu C.________ ins Zimmer gegangen und habe ihn gefragt, ob sie ihn jemals ge- schlagen habe, was C.________ mit «ja» beantwortet habe. Die Beschuldigte habe daraufhin in ziemlich aggressivem Ton mit C.________ gesprochen, worauf er sie gebeten habe, den Tonfall zu mässigen. Sie habe ihm geantwortet, sie rede mit C.________, wie sie wolle, weil auch dieser sich ihr gegenüber aggressiv verhalten habe. Er habe der Beschuldigten daraufhin gesagt, er werde die Liebe, die er C.________ in den letzten zwei Jahren nicht habe geben können, nur noch diesem geben. Dies habe der Beschuldigten gar nicht gepasst und sie habe C.________ eine Ohrfeige verpasst (pag. 31 Z. 83-96). Als er gesehen habe, wie C.________ geschlagen werde, habe er sich zwischen die beiden gestellt und gedroht, bei der Polizei Anzeige zu machen. In dem Moment habe die Beschuldigte C.________ noch eine weitere Ohrfeige gegeben. Da er ihr den Rücken zugewandt habe, habe er nicht genau gesehen, wie C.________ geschlagen worden sei (pag. 31 Z. 101- 104). Am 13. Oktober 2015 konfrontierte die Polizei die Beschuldigte mit den Aussagen von C.________, worauf sie zu Protokoll gab, dabei handle es sich um eine Lüge. Sie habe C.________ an diesem Tag nur bezüglich der Schläge seines Vaters kon- frontiert. Sie sei mit dem Rücken zur Türe des Zimmers von C.________ gestan- 10 den. C.________ sei am Schreibtisch gesessen und sein Vater sei daneben ge- standen. Sie habe ihn zur Rede gestellt wegen «dem Stehlen und den Dummhei- ten». Sie habe ihn «nach der Antwort gefragt» und ihm gesagt, er solle ihr in die Augen schauen. Als C.________ nicht geantwortet habe, habe sie erwidert, er ha- be jetzt eine Ohrfeige verdient. Sie habe ihn aber nicht angefasst. Daraufhin sei sein Vater eingeschritten, habe sie gegen die Wand gedrückt und geschlagen. C.________ habe zu seinem Vater gesagt, er solle aufhören und ihre beiden Töch- ter seien dazugekommen und hätten sich dazwischengedrängt. Darauf habe der Vater von C.________ verkündet, er werde nun zur Polizei gehen und sagen, sie habe dies alles getan (pag. 57 Z. 125-135). 10.2.3 Aussageentwicklung und Würdigung C.________ und sein Vater schilderten die Geschehnisse des «Vorfalls nach den Herbstferien» hinsichtlich des Ablaufs, der Gewalteinwirkungen und der gewechsel- ten Worte und damit hinsichtlich des Kerngeschehens auch vor der Staatsanwalt- schaft (Vater: pag. 44 f. Z. 142-168; C.________: pag. 87 f. Z. 224-242) und an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Vater: pag. 330 f. Z. 44-47 und 1- 10; C.________: pag. 335 Z. 36-47) konstant. Die Übereinstimmungen in ihren Aussagen beschränken sich dabei nicht auf das Kerngeschehen, sondern erstre- cken sich auch punktuell auf nebensächliche Details. So gab D.________ bei- spielsweise an, die Beschuldigte habe sich in aggressivem Ton mit C.________ unterhalten, weshalb er (D.________) sie gebeten habe ihren Tonfall zu mässigen (pag. 31 Z. 92 f.). Auch C.________ schien sich an diese verbale Intervention zu erinnern, wenn er ausführte, sein Vater habe die Beschuldigte «zur Rede gestellt» (pag. 73 Z. 50). Teilweise in direkter Rede wiederholte C.________ weiter, wie er von der Beschuldigten gefragt worden sei, ob sie ihn «wirklich» geschlagen habe (pag. 73 Z. 48 f.) bzw. ob «das stimme» (dass er von ihr geschlagen worden sei) und impliziert damit beiderorts eine vorgängige Konversation zwischen seinem Va- ter und der Beschuldigten über ihm (angeblich) erteilte Schläge, welche auch in den Aussagen von D.________ und der Beschuldigten erwähnt wird. Die Aus- führungen von C.________ und seinem Vater sind sodann sehr präzise und stim- men teilweise – insbesondere mit Blick auf einige Äusserungen der Beschuldigten – exakt überein. Dennoch entsteht nicht der Eindruck von aufeinander abgestimm- ten Aussagen. Einerseits blieb für eine solche Absprache auf dem Weg zwischen dem Domizil und der Polizeiwache nur sehr begrenzt Zeit, auf der anderen Seite ist eine solche auch vor dem Hintergrund des erwähnten Detailreichtums wenig wahr- scheinlich. Dies gilt umso mehr, als das Geschehene nicht pauschal widergegeben wird, sondern jeweils mit der persönlichen Perspektive des Erzählers verknüpft wird. So gibt C.________ beispielsweise an, sein Vater habe sich der Beschuldig- ten «in den Weg» gestellt und sie «von ihm weg gedrückt», als sie ihn geohrfeigt habe (pag. 73 pag. 51 f.). D.________ selber gab an, sich «zwischen die beiden» gestellt zu haben, als die Beschuldigte C.________ geschlagen habe (pag. 31 Z. 101). Beide schildern damit eine Intervention des Vaters, beleuchten diese aber von einem unterschiedlichen – zu ihrer jeweiligen Rolle passenden – Blickwinkel. Ein derartiges Aussageverhalten deutet auf tatsächlich Erlebtes hin und wirkt auf die Kammer als glaubhaft. Auch die Begleitumstände, welche zur Eskalation ge- führt haben sollen, werden von C.________ und seinem Vater nachvollziehbar und 11 konstant wiedergegeben und ergeben zusammen mit den Schilderungen des Tat- geschehens ein stimmiges Ganzes. D.________ führte diesbezüglich aus, er habe sich von der Beschuldigten getrennt, als er erfahren habe, dass diese seinen Sohn geschlagen habe (pag. 32 Z. 113 f.). Als sie von den Ferien zurückgekommen sei- en, habe die Beschuldigte ihn um Entschuldigung gebeten und versichert, so etwas werde nie mehr passieren (pag. 330 Z. 45 f.). Als er aber nicht drauf eingegangen sei, bzw. ausgeführt habe, er werde seine Liebe künftig seinem Sohn zukommen lassen, habe sie C.________ konfrontiert. Unabhängig voneinander schildern C.________ und sein Vater schliesslich, wie die Beschuldigte auf die Antwort von C.________, von ihr geschlagen worden zu sein, angegeben haben soll, sie werde ihn auch heute wieder genauso oder noch viel schlimmer schlagen (C.________: pag. 75 Z. 49 f., pag. 87 Z. 230 f., pag. 335 Z. 42 f.; Vater: pag. 44 Z. 156 f., pag. 331 Z. 6 f.). Diese eher ungewöhnliche Wortwahl passt nicht nur zu den an- schliessend geschilderten Schlägen, sondern spiegelt auch den gehässigen Gemütszustand wieder, in welchem sich die Beschuldigte befunden haben soll. Die Beschuldigte selber präzisierte ihre Angaben vor der Staatsanwaltschaft inso- weit als sie angab, sie habe gegenüber D.________ gesagt, sie werde C.________ konfrontieren, weil er Sachen gestohlen und gelogen habe. Darauf habe dieser er- widert, er werde sie anzeigen, wenn sie dies tue. Sie habe C.________ trotzdem konfrontiert und ihn gefragt, weshalb er sie anlüge. Als er darauf nicht geantwortet habe, habe sie ihm gesagt, er würde einen Klaps verdienen. Der Vater sei bei die- ser Situation auch dabei gewesen. Er habe sie geschubst und geschlagen, ihre Töchter seien auch anwesend gewesen (pag. 65 Z. 66-73). Im Rahmen der Haupt- verhandlung führte die Beschuldigte dagegen aus, sie sei mit D.________ am be- sagten Abend übereingekommen, sie würden es noch einmal gemeinsam versu- chen. Daraufhin habe sie zu D.________ gesagt, sie wolle zuerst noch mit C.________ sprechen, weil es nicht der Wahrheit entspreche, was er herumer- zähle. Sie seien rauf ins Zimmer von C.________ und sie habe diesen gefragt, wer ihn schlage. C.________ habe darauf geantwortet, er werde von ihr geschlagen. Sie habe ihn gefragt, weshalb er dies erzähle und dass er dafür eine Ohrfeige ver- dienen würde. D.________ habe sie dann gegen die Wand gedrückt und geschla- gen. Er habe erst wieder aufgehört, als ihre Töchter dazwischen gegangen seien. Sie habe angekündigt zur Polizei zu gehen, worauf D.________ zu C.________ gesagt habe, er solle mit ihm zur Polizei gehen und sie würden erzählen, dass sie das alles gemacht habe (pag. 339 Z. 32-44). Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen der Beschul- digten als teilweise widersprüchlich und wenig nachvollziehbar. Widersprüchlich er- scheint bereits, wenn die Beschuldigte in ihrer ersten Einvernahme vorbringt, sie habe C.________ nur «bezüglich den Schlägen des Vaters konfrontiert», um kurz darauf auszuführen, sie habe ihn «bezüglich dem Stehlen und der Dummheiten» zur Rede gestellt. Sollte sie ihn wegen dem «Stehlen und der Dummheiten» kon- frontiert haben, ging es dabei genau um jenes Verhalten, welches in der Vergan- genheit Schläge des Vaters ausgelöst hatte. Bezüglich der «Schläge des Vaters» hätte sie nicht C.________, sondern den Vater selber konfrontieren müssen, was sie aber gerade nicht tat, weil sie sich ja für die Konfrontation explizit ins Zimmer von C.________ begab. Zudem führte sie in den ersten beiden Einvernahmen aus, 12 C.________ habe auf ihre Aufforderungen die Wahrheit zu sagen, stets geschwie- gen, worauf sie gesagt habe, er hätte jetzt eine Ohrfeige bzw. einen Klaps verdient. Anlässlich der Hauptverhandlung will sich die Beschuldigte plötzlich daran erinnern, wie sie C.________ gefragt habe, wer ihn schlage und dieser geantwortet habe, er werde von ihr geschlagen, was sie zu ihrer Bemerkung (er hätte jetzt eine Ohrfeige verdient) veranlasst habe. Diese Aussageentwicklung ist einerseits widersprüch- lich, andererseits nähert sich die Beschuldigte mit ihren Ausführungen immer mehr der Version an, welche auch von C.________ und dessen Vater konstant geschil- dert wurde – mit dem einzigen Unterschied, dass nicht sie C.________, sondern D.________ sie geschlagen habe. Gerade spiegelbildlich verhält es sich mit den Aussagen zu den von D.________ angeblich an den Tag gelegten Aggressionen. So schilderte die Beschuldigte im Rahmen der ersten Einvernahme, dieser habe sie am besagten Tag erstmals geschlagen, weil sie «in den Konflikt geraten» sei (pag. 59 Z. 258). Später gab sie dagegen zu Protokoll, D.________ habe sich ihr gegenüber bereits früher aggressiv verhalten und sie habe bereits mehrfach Schlä- ge mit dem Gurt abbekommen, als sie sich zwischen ihn und C.________ gestellt habe (pag. 69 Z. 231-233). Auch die jüngere Tochter habe er bereits zwei oder drei Mal geschlagen (pag. 70 Z. 239). Die damit offenbarten Aggravierungstendenzen sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten. 10.2.4 Logische Konsistenz Vor dem Hintergrund der von der Beschuldigten beschriebenen – meist durch nicht gemachte Hausaufgaben, Lügen oder Diebstählen ausgelösten (z. B. pag. 338 Z. 6 f.) und gegen C.________ gerichteten – Gewaltausbrüchen erstaunt die heftige Reaktion von D.________ gegenüber der Beschuldigten auf deren Äusserung, C.________ hätte eine Ohrfeige bzw. einen Klaps verdient. Anders als bei den «er- zieherischen Massnahmen» gegenüber C.________ gab es für den Gewaltaus- bruch gegenüber der Beschuldigten keinen ersichtlichen Grund. Während sich den Erstaussagen der Beschuldigten keine Hinweise auf ein mögliches Motiv entneh- men lassen, führte sie vor der Staatsanwaltschaft aus, sie habe ein paar Tage be- vor sie in die Ferien gegangen seien die Beziehung beenden wollen (pag. 69 Z. 225 f.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zu Protokoll, sie habe am besagten Abend mit D.________ über ihre Beziehung sprechen wol- len. Sie seien beide übereingekommen, dass sie es noch einmal gemeinsam ver- suchen würden. Sie habe aber zuerst noch mit C.________ sprechen wollen, weil es nicht der Wahrheit entsprochen habe, was er herumerzählt habe (pag. 339 Z. 34-36). Diese Version steht nicht nur im Widerspruch zu den konstanten Schilde- rungen von D.________, sondern ergibt auch unter dem Gesichtspunkt der logi- schen Konsistenz wenig Sinn. Hätten sich die Beschuldigte und D.________ darauf geeinigt, es noch einmal gemeinsam zu versuchen, wäre es eher der nach der Be- schuldigten lügende C.________ gewesen, gegen welchen sich die Aggressionen von D.________ hätten richten müssen. Soweit die Beschuldigte – wiederum an- gesprochen auf die vordergründig grundlose Eskalation ihr gegenüber – schliess- lich ausführte, D.________ sei nicht damit einverstanden gewesen, «dass jemand anderes seinen Sohn schlägt» (pag. 340 Z. 4), könnte dies eine Erklärung sein, würde aber voraussetzen, dass C.________ auch tatsächlich von jemandem ge- schlagen worden wäre, was die Beschuldigte ja gerade vehement bestreitet. 13 10.2.5 Hinweise auf Suggestion a) Vorbemerkung Im Falle von Irrtum oder Suggestion – mithin im Bereich von unabsichtlichen Falschaussagen – versagt die Realzeichenanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 321). In diesem Bereich ist vielmehr die Aussagezuverlässigkeit zu beurteilen. Es müssen Aussageentstehung und Aussageentwicklung analysiert werden, um Ein- flussfaktoren, welche die Aussage verzerren könnten, zu erkennen (BERLINGER, a.a.O., S. 48 f.; BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 323; vgl. auch VERA KLING, Theo- rie und Praxis der Aussagebeurteilung, in: AJP 2012, S. 1040 ff.). Ergibt sich dabei die ernsthafte Möglichkeit wirksamer suggestiver Einflüsse – was unter Anderem bei Hinweisen auf intensive Gespräche mit Befragungen und Nachforschungen durch andere (Autoritäts-)Personen mit entsprechenden Voreinstellungen und Er- wartungen der Fall sein kann – ist die Untersuchung in diese Richtung zu vertiefen. Denkbar ist dies gemäss BENDER/NACK/TREUER insbesondere in Fällen von Kindsmissbrauch bzw. generell bei der Befragung kindlicher Zeugen, welche als solche allgemein über eine geringere Suggestionsresistenz verfügen (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 323). Wurde eine aussagende Person suggestiver Beeinflussung ausgesetzt, bedeutet dies aber noch nicht zwangsläufig, dass ihre Aussage auch tatsächlich verfälscht wurde. Die Aussage kann auch in solchen Fällen auf tatsächlich Erlebtem beruhen. Die Realkennzeichenanalyse ist diesfalls aber kein geeignetes Mittel zur Unter- scheidung zwischen erlebnisbasiertren und suggerierten Schilderungen (BEGLIN- GER, a.a.O., S. 68 f.). Um die Suggestionshypothese zu prüfen, bedarf es deshalb einer Rekonstruktion der Aussagegeschichte (Entstehung und weitere Entwicklung einer Aussage). Von Interesse ist dabei einerseits, wem gegenüber die erste Aussage gemacht wurde, in welcher Situation sie erfolgte, ob bereits vor der Aussage ein Verdacht bestand, wie dieser ggf. abgeklärt wurde, was genau geschildert wurde, ob die Schilderung spontan oder auf Befragen hin bestand, welche Art von Fragen gestellt wurde, wel- che Einstellung und welche Erwartungen der Aussageempfänger hatte und wie er auf die Schilderungen reagierte. Von besonderem Interesse ist dabei die Klarheit der Erinnerung zum Zeitpunkt der Erstaussage. Andererseits müssen auch in Be- zug auf die weitere Entwicklung der Aussage mögliche suggestive Einflüsse berücksichtigt werden (BEGLINGER, a.a.O., S. 69 f.). Lagen bereits vor der Erstaus- sage gravierende suggestive Bedingungen vor oder wurde die Aussage nach der Erstbekundung wesentlich verändert, so ist nicht auszuschliessen, dass die Aussa- ge durch Suggestion beeinflusst wurde (BEGLINGER, a.a.O., S. 70). Ob eine allfällig zu testende Suggestionshypothese im Ergebnis zurückgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist stets mit Blick auf die Gesamtumstände zu würdigen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 324 f.; vgl. zum Ganzen auch SK 2015 95 E. 9.1). b) Selbstverletzung vs. Fremdverletzung Im Rahmen der ersten Einvernahme nach den Herbstferien am 12. Oktober 2015 (pag. 72 ff.) gab C.________ an, «alles habe in den Ferien begonnen» (pag. 73 14 Z. 37). In der Schweiz habe er nie erwähnt, dass er von seiner Stiefmutter geschla- gen worden sei (pag. 73 Z. 38). In den Ferien habe er eine Frau getroffen, die in die Zukunft schauen könne. Mit dieser habe er sich unterhalten und sie habe gese- hen, wie er von der Beschuldigten geschlagen worden sei (pag. 73 Z. 38-40). Auch eine Kollegin seines Vaters habe ihn stets gefragt, ob er von seiner Stiefmutter ge- schlagen werde. Irgendwann habe er dem Druck nicht mehr standhalten können und gesagt, was geschehen sei (pag. 73 Z. 40-42). Ausser dieser Hellseherin und I.________ habe er niemandem von den Schlägen erzählt (pag. 76 Z. 165 f.). An- gesprochen auf die Selbstanzeige wegen Stehlens und Lügens führte er aus, das vom Stehlen und Lügen stimme auch, er habe dies getan, damit sein Vater merke, dass es ihm nicht gut gehe (pag. 76 Z. 173-181). Es stimme auch, dass er angege- ben habe, sich selber zu schlagen. Er habe eigentlich seine Stiefmutter anzeigen wollen, habe es sich aber unterwegs anders überlegt, weil er keine Beweise gehabt habe (pag. 77 Z. 222 f.). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte C.________, er ha- be einer Kollegin des Vaters von den Schlägen erzählt, welche es dann dem Vater gesagt habe (pag. 87 Z. 215). Als er früher zuhause von seinem Vater auf die Ver- letzungen angesprochen worden sei, habe er ausgeführt, er habe sich diese selber zugefügt. Er habe dies gesagt, weil er befürchtet habe, «dass es am nächsten Tag noch schlimmer» werde (pag. 86 Z. 178 f. so auch bereits bei der ersten Befragung am 12. Oktober 2015 [pag. 75 Z. 138 f.]). D.________ führte diesbezüglich aus, es treffe zu, C.________ sei in N.________(Land) bei einer Hellseherin namens O.________ gewesen. Danach habe er (D.________) mit O.________ und ihrer Mutter gesprochen und diese hät- ten ihm erzählt, C.________ habe bei ihnen ausgepackt (pag. 32 Z. 136-138). C.________ habe ihnen erzählt, er leide sehr stark darunter geschlagen zu wer- den, keine Liebe zu empfangen und er komme sich überflüssig vor. Er habe auch zugegeben, Turnschuhe kaputt gemacht zu haben, um seine Aufmerksamkeit zu erlangen. Leider habe er (D.________) zu dieser Zeit die Augen dafür nicht offen gehabt (pag. 32 Z. 140-144). Vor der Staatsanwaltschaft präzisierte D.________, sie seien in N.________(Land) Freundinnen besuchen gegangen. Diese hätten gemerkt, dass etwas nicht stimme und hätten ihn gebeten, C.________ bei ihnen zu lassen. Sie hätten C.________ darauf angesprochen und er habe ihnen alles erzählt. C.________ habe ihm zuvor nie etwas erzählt, weil er Angst gehabt habe, von der Beschuldigten noch mehr geschlagen zu werden. Die Freunde hätten C.________ gesagt, er sei jetzt in N.________(Land) und könne die Wahrheit er- zählen. Wenn er nicht mehr zurück in die Schweiz wolle, könne er bei ihnen bleiben (pag. 330 Z. 34-42). Würdigung Die Entstehungsgeschichte der Aussagen von C.________ erscheint auf den ers- ten Blick ungewöhnlich. Mit dem beharrlichen Einwirken der Hellseherin und der Kolleginnen des Vaters auf C.________ und der darauf folgenden plötzlichen Kehrtwende in seinen Aussagen, liegen gewichtige Hinweise auf potentiell sugges- tiv wirkende Einflüsse vor. Zu beachten ist indessen, dass C.________ gleich beim ersten polizeilichen Kontakt nach den Herbstferien angab, er habe bisher behaup- tet, sich die Verletzungen selber zugefügt zu haben. Mit der Angst vor drohenden 15 stärkeren Repressionen lieferte er zudem einen plausiblen Grund für das anfängli- che Verschweigen der wahren Täterschaft. Gleichzeitig gab er aber auch an, sich von den Fragen der Hellseherin und der Kolleginnen des Vaters stark unter Druck gesetzt gefühlt zu haben. Da weder Einzelheiten bezüglich der Erwartungshaltung der erwähnten Personen bekannt sind, noch die gestellten Fragen oder die genau- en Umstände der Konversation ergründet werden können, sind die näheren Be- gleitumstände umso eingehender zu untersuchen. Dies betrifft einerseits die Le- bensumstände zum Zeitpunkt der Selbstbezichtigung und damit insbesondere das Verhältnis zwischen C.________ und der Beschuldigten, andererseits die Frage, ob und inwiefern sich diese in den Ferien in N.________(Land) veränderten. c) Relevante Begleitumstände Neben den Aussagen der Beteiligten liefern insbesondere der verfahrensleitende Entscheid der KESB vom 25. August 2015 (pag. 116 ff.), der Kurzbericht des Amts für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern (pag. 298 ff.) vom 7. Dezember 2015 sowie die Briefe von C.________ an die Beschuldigte (pag. 226 ff.) Hinweise auf die Beziehung zwischen C.________ und der Beschuldigten und auf die am Domizil herrschende Stimmung. Verfahrensleitender Entscheid der KESB vom 25. August 2015 Gemäss Entscheid erschien C.________ Anfang August 2015 auf der Polizeiwa- che F.________(Ortschaft) und teilte mit, er stehle, verhalte sich respektlos ge- genüber seinen Mitmenschen und lüge. Zudem schlage er sich selber. Anlässlich der Meldung habe er sichtbare Prellungen im Gesicht aufgewiesen, was die Kan- tonspolizei Bern zur Erstattung einer Gefährdungsmeldung veranlasst habe (pag. 116 f.). Die KESB eröffnete darauf hin ein Kindesschutzverfahren (pag. 117 f.). Kurzbericht des Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern vom 7. Dezember 2015 Im Kurzbericht kommt P.________ zum Schluss, es sei von einem seit längerem andauernden massiven Konflikt zwischen C.________ und der Beschuldigten aus- zugehen, in welchem die Beschuldigte verschiedentlich Gewalt gegen C.________ angewendet habe. Auch C.________ habe durch sein Verhalten sicherlich zur wie- derkehrenden Eskalation beigetragen (pag. 302). Gemäss sämtlichen Einschät- zungen der beigezogenen Fachpersonen gehe es C.________ seit der Trennung seines Vaters und der Beschuldigten deutlich besser und seine Situation habe sich stabilisiert (pag. 302). Im Bericht wird weiter eine Unterhaltung mit der Klassenleh- rerin von C.________ zusammengefasst (pag. 300 f.). Gemäss diesem Gespräch habe C.________ zu Beginn des Schuljahres «verschüpft» gewirkt. Er sei immer in Begleitung der Stiefmutter gekommen, teilweise sei auch der Vater mit dabei ge- wesen. Bereits vor Schulbeginn sei ein Brief der Eltern gekommen, wonach C.________ ein sehr schwieriger Junge sei. Auch wenn der Vater bei den Ge- sprächen anwesend gewesen sei, habe immer die Beschuldigte initiativ und in der steuernden Rolle gewirkt. Die Beschuldigte habe oft versucht, C.________ etwas anzuhängen und an diesem kein gutes Haar gelassen. Im Gegensatz dazu habe sein Verhalten in der Schule gestanden. Er habe seine Hausaufgaben gemacht 16 und sich auch sonst unauffällig verhalten. Bereits in den ersten Schulwochen sei C.________ offensichtlich blaugeschlagen in der Schule erschienen. Er habe sei- nen Kopf kaum drehen können, habe aber sonst keine Spuren auf dem Körper vor- gewiesen. Die Klassenlehrerin sei vom ambivalenten Verhalten der Beschuldigten irritiert gewesen. Einerseits sei ihr C.________ offensichtlich ein Dorn im Auge ge- wesen, andererseits sei sie aber stets erreichbar gewesen, sei mit C.________ auch zur Schulsozialarbeit gegangen und habe für die Schule eine verlässliche Partnerin dargestellt. Durch den Auszug der Beschuldigten habe sich in der Schule einiges verändert. C.________ sei viel aufgeweckter, merklich erleichtert, sehr gut angezogen und gepflegter. Eine Einschätzung empfinde sie (die Klassenlehrerin) aber als schwierig, da es auch Anteile gebe, bei welchen sie C.________ nicht traue und ihm eine manipulierende Art zuspreche. Nach der Einschätzung von Dr. Q.________ (pag. 300), dem Kinder- und Jugendpsychiater, sei das Verhalten von C.________ eine Reaktion auf eine Situation gewesen, in welcher er immer wieder Gewalt erlebt habe. Auch das manipulierende oder auffällige Verhalten werde mit dem Gewalterleben in Zusammenhang gebracht. Aussagen der Beteiligten Auf das Verhältnis zwischen seinem Sohn und der Beschuldigten angesprochen führte D.________ aus, die Beschuldigte habe ihm nie die Gelegenheit gegeben, alleine mit seinem Sohn zu sprechen. Sie habe sich immer eingemischt und grundsätzlich nur an C.________ herumgenörgelt und ihn für Sachen beschuldigt (pag. 30 Z. 47-49). Er sei wegen seiner Arbeit nur am Abend zuhause gewesen, könne sich aber vorstellen, dass C.________ es nicht gemocht habe, wenn ihm die Beschuldigte Regeln aufgestellt habe (pag. 30 Z. 52 f.). Bevor sie alle zusammen- gezogen seien, habe C.________ ihm bestätigt, die Beschuldigte gern zu haben. Später habe er dann gesagt, er möge sie nicht, weil sie ihn schlage. Die Beschul- digte selber habe immer behauptet, C.________ schlage sich selber und er habe beides nicht glauben können (pag. 30 Z. 55-59). In der Hauptverhandlung führte er aus, im ersten Jahr sei alles gut gewesen. Als die Beschuldigte dann ihren Job nicht mehr gehabt habe und sie (die Beschuldigte und C.________) viel Zeit ge- meinsam verbracht hätten, sei es nicht mehr gut gewesen. Die Beschuldigte habe nur noch über C.________ reklamiert. Ihrer Ansicht nach habe C.________ nur dummes Zeug gemacht. Er glaube, sie habe C.________ nicht gemocht (pag. 330 Z. 17-24). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung gab er sogar zu Pro- tokoll, einen Vaterschaftstest gemacht zu haben, weil die Beschuldigte ihm immer gesagt habe, C.________ sei nicht sein Sohn. Dies habe sich aber als falsch her- ausgestellt (pag. 46 Z. 206-210). Die Beschuldigte habe C.________ auch in ein Heim stecken wollen (pag. 46 Z. 214). Das Verhalten von C.________ habe sich drastisch verändert, seit die Beschuldigte nicht mehr bei ihnen wohne. Dies betreffe seine Schulnoten und das Benehmen ihm gegenüber. Während er vorher gar nicht mehr mit ihm gesprochen habe, rede er nun wieder mit ihm, lache und sei zufrie- den (pag. 29-32). Die Beschuldigte führte aus, sie habe eigentlich ein gutes Verhältnis zu C.________ gehabt. Sie habe alles für ihn gemacht, unter anderem auch fürs Es- sen gesorgt. In den Sommerferien habe C.________ begonnen Schwierigkeiten zu 17 machen (pag. 55 Z. 47-49). Er habe ihr «wüst» gesagt, versucht sie zu schlagen und sie schlecht behandelt (pag. 55 Z. 52). Er habe gesagt, in der Schule würden für ihn keine Regeln gelten. Er habe auch viel gelogen und Sachen gestohlen (pag. 55 Z. 58 f.). Dies habe aber nicht zu Auseinandersetzungen zwischen ihr und C.________, sondern zwischen C.________ und seinem Vater geführt (pag. 56 Z. 62-64). Dieser habe ihn abends jeweils massiv und teilweise mit dem Gurt ge- schlagen. Sie habe dies mehrmals miterlebt und vereinzelt versucht, sich dazwi- schen zu drängen (pag. 56 Z. 67-73). D.________ habe die Spuren seiner Schläge auch fotografiert, seinen Arbeitskollegen gezeigt und diesen erzählt, sein Sohn ha- be wieder Dummheiten gemacht und er ihn mit dem Gürtel geschlagen. Es bringe nichts, wenn C.________ Dummheiten mache (pag. 56 Z. 95-98). C.________ gab hinsichtlich der Beziehung zu seiner Stiefmutter an, er habe sie seit Beginn der Beziehung nicht gern gehabt, und sie ihn wohl auch nicht (pag. 74 Z. 83 f.). Wenn sie nicht gewesen wäre, hätte er nicht so eine «schwarze Zeit» hin- ter sich. Es habe mit einer Ohrfeige zwischendurch angefangen. Danach sei es immer schlimmer geworden (pag. 74 Z. 96-98). Auslöser für die Schläge seien fast immer Lügen um die Hausaufgaben gewesen. Er habe jeweils gesagt, diese be- reits erledigt zu haben, was oft nicht gestimmt habe (pag. 117 f.). Angesprochen auf die Veränderungen, die der Auszug der Beschuldigten mit sich gebracht habe, führte C.________ aus, er habe bessere Noten und sei glücklicher (pag. 82 Z. 26). Würdigung Alle Beteiligten schildern übereinstimmend, wie es in den letzten Monaten des Zu- sammenlebens zunehmend zu Spannungen gekommen sei. Da der Vater von C.________ tagsüber meist abwesend war, übernahm die Beschuldigte einen Grossteil der Betreuung von C.________ und verbrachte auch die meiste Zeit mit ihm. Auf die Kammer wirkt es glaubhaft, wenn D.________ seine Überforderung mit der damaligen Situation darlegt. So sei er abends nach Hause gekommen und habe gehört, was C.________ wieder alles angestellt habe (pag. 35 Z. 284-286). Er schildert selbstbelastend, wie er C.________ einige Male geschlagen habe, wenn dieser frech geworden sei. Als dies nichts gebracht und C.________ weiterhin Dummheiten gemacht habe, habe er ihn einfach gelassen (pag. 35 Z. 283 f. und Z. 293-295). Wenig glaubhaft erscheint es dagegen wenn die Beschuldigte aus- führt, C.________ habe seine Hausaufgaben nie gemacht, gelogen, gestohlen und sie schlecht behandelt. Die Auseinandersetzungen hätten danach aber stets bloss zwischen C.________ und seinem Vater stattgefunden. Es war vielmehr die Be- schuldigte selber, welche sich nach der Schule täglich mit C.________ auseinan- dersetzen musste, die von seinen «Dummheiten» betroffen war und für welche damit der grösste Handlungsbedarf bestand. Es ist vor diesem Hintergrund eben- falls nicht nachvollziehbar, wenn sie weiter angab, C.________ sogar noch vor dem Vater geschützt zu haben, indem sie sich schützend «zwischen ihn und den schlagenden Vater gedrängt habe». War sie es doch häufig selber, die den Vater über das Fehlverhalten von C.________ informiert haben will und aus Erfahrung wissen musste, dass daraus potentiell Schläge für C.________ resultierten. Auch die übrigen Indizien sprechen für eine aktivere, dominantere und weniger wohlwol- 18 lende Rolle der Beschuldigten. Gemäss den im Bericht des Amtes für Erwachse- nen- und Kindesschutz der Stadt Bern zusammengefassten Aussagen der Klas- senlehrerin habe die Beschuldigte verschiedentlich versucht, C.________ etwas anzuhängen und kein gutes Haar an ihm gelassen. Ihr Auftreten wurde dabei als sehr initiativ und steuernd empfunden. In Übereinstimmung mit diesen Schilderun- gen führte auch der Vater von C.________ aus, die Beschuldigte habe nie ein gu- tes Wort für C.________ übrig gehabt, sondern habe vielmehr auch bei anderen schlecht über ihn geredet (pag. 43 Z. 109-110). Die Beschuldigte habe ihn auch nie mit dem Jungen alleine gelassen, weshalb er nicht habe herausfinden können, was passiert sei (pag. 31 Z. 63 f. bzw. pag. 43 Z. 89 f.). Nach den Ausführungen von D.________ soll die Manipulation sogar so weit gegangen sein, dass sie seine Va- terschaft angezweifelt habe, was ihn dazu veranlasst habe, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Auch eine Fremdplatzierung von C.________ habe die Beschuldig- te verschiedentlich angeregt. Nach dem Gesagten sprechen alle Indizien gegen das von der Beschuldigten gezeichnete Bild der fürsorglichen «Stiefmutter». Die Beschuldigte scheint damit vielmehr einer übertriebenen Beschützerrolle Ausdruck zu verleihen, was ihre Ausführungen als wenig glaubhaft erscheinen lassen. Die Kammer geht im Ergebnis davon aus, dass am gemeinsamen Domizil über längere Zeit ein massiver Konflikt herrschte, welcher in erster Linie zwischen C.________ und der Beschuldigten ausgetragen wurde. Für C.________ ergab sich daraus eine in vielerlei Hinsicht schwierige Situation. So war die Beschuldigte nicht nur seine primäre, sondern über weite Strecken auch seine einzige Bezugs- person. Die vielen Abwesenheiten des Vaters führten dazu, dass die Beschuldigte einen Grossteil der Betreuung zuhause übernahm. Aufgrund ihrer zeitlichen Ver- fügbarkeit und der besseren Deutschkenntnisse diente sie sodann auch in schuli- schen und ausserschulischen Bereichen häufig als Ansprechperson. Dieser bereits weit reichende Einfluss wurde durch ihren Status als Freundin des Vaters noch verstärkt. So vertraute auch D.________ in organisatorischen und erzieherischen Fragen weitgehend auf die Beschuldigte. Nach übereinstimmenden Angaben schlug er C.________ verschiedentlich nur deshalb, weil ihm die Beschuldigte er- zählte, welche Dummheiten C.________ wieder angestellt habe. Eine offene Kon- frontation mit der Beschuldigten hätte für C.________ in dieser Situation sehr un- terschiedliche Konsequenzen haben können. So wäre es möglich gewesen, dass der Vater sich seiner Situation angenommen und versucht hätte, mit den Beteilig- ten eine Lösung zu finden. Angesichts der vielen arbeitsbedingten Abwesenheiten, der zusätzlichen Ausbildung und der fortwährenden Müdigkeit erscheint dies aber nicht eben wahrscheinlich. Es wäre ebenso gut möglich gewesen, dass die Be- schuldigte die Vorwürfe bestritten hätte und der Vater nicht eingeschritten wäre. Die von C.________ geäusserte Angst vor zusätzlichen Repressalien seitens der geistig und körperlich überlegenen Beschuldigten wäre in dieser Situation durchaus nachvollziehbar. Im schlimmsten Fall hätte der Vater den Ausführungen von C.________ keinen Glauben geschenkt und sich auf die Seite der Beschuldigten gestellt. Angesichts dieses Spannungsverhältnisses erstaunt wenig, dass C.________ über weite Strecken nicht über die Geschehnisse in der Schweiz sprechen wollte und teilweise zu weinen begann, wenn er auf die Situation zuhause angesprochen wur- 19 de (pag. 96 Z. 46). Auch sein auf den ersten Blick unverständliches Verhalten er- scheint in einem anderen Licht, wenn man davon ausgeht, dass er einerseits be- strebt war, der Beschuldigten zu gefallen, um das Konflikt- bzw. Eskalationspoten- tial möglichst tief zu halten, auf der anderen Seite aber ihrem gewaltgeprägten Umgang entgehen wollte und Hilfe suchte. So bezeichnete sich C.________ in der Schule – entsprechend den Worten der Beschuldigten – als «schwierig», obwohl er dort als eher gehorsam und unauffällig wahrgenommen wurde. Auch in den Briefen an die Beschuldigte und den Vater zeigte er sich äusserst selbstkritisch und lud alle Schuld auf sich. Die Unterwerfung ging sogar so weit, dass C.________ der Be- schuldigten mitteilte, sie habe mit allen ihren Aussagen Recht, sogar wenn sie ihm sage «seine Mutter möge ihn nicht» (pag. 234). Nachvollziehbar schilderte C.________ aber gleichzeitig, wie er immer wieder Dummheiten angestellt habe, um auf sich aufmerksam zu machen und von seinem Vater Hilfe zu bekommen. Passend dazu schilderte er auch die Umstände, welche schliesslich zur Selbstan- zeige bei der Polizei in F.________(Ortschaft) geführt haben sollen. So gab er an, eigentlich wegen der Beschuldigten auf die Polizeiwache gegangen zu sein, sich aber im Endeffekt nicht zur Anzeige getraut und darum angegeben zu haben, sich selber zu schlagen (z.B. pag. 335 Z. 5-8). Erst bei einer derartigen Betrachtung er- geben schliesslich auch der späte Zeitpunkt und die Umstände der plötzlichen Re- vision der Selbstbezichtigung Sinn. So waren die Ferien in N.________(Land) ei- nes der ersten Intervalle, in welchem C.________ dem dominanten und kontrollie- renden Einfluss der Beschuldigten – und damit dem beschriebenen Spannungs- verhältnis – entzogen war und keine unmittelbaren Konsequenzen fürchten musste. Passend dazu schilderte der Vater von C.________ weiter, C.________ habe sei- nen Kolleginnen erst von den erlittenen Gewalteinwirkungen erzählt, als ihm diese versichert hätten, er sei jetzt in Sicherheit und müsse nicht zurück in die Schweiz, wenn er nicht wolle (pag. 330 Z. 34-42). d) Fazit Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen geht die Kammer davon aus, dass C.________ im Rahmen der Gespräche mit den Kolleginnen des Vaters in N.________(Land) zwar gewissermassen unter Druck gesetzt wurde, sein Schwei- gen zu brechen, dieser Druck aber nicht auch mit der Erwartung verknüpft war, ein bestimmtes Szenario zu schildern. Ziel der Konversation war vielmehr einzig, den Grund für das offensichtliche Unbehagen von C.________ zu ergründen. Ganz entscheidend für diese Version spricht neben den diskutierten Indizien auch das plötzliche Aufblühen von C.________, als er dem Einfluss der Beschuldigten ein- mal entzogen war. Eine suggestive Beeinflussung von C.________ erscheint der Kammer unter diesen Umständen als abwegig und die Suggestionshypothese ist zurückzuweisen. 10.2.6 Arztzeugnis des City Notfalls vom 11. Oktober 2015 Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus dem von der Beschuldigten eingereichten Arztbericht des City Notfalls Bern vom 11. Oktober 2015 (pag. 123 ff.) mit Blick auf den Vorfall nach den Herbstferien nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im besagten Bericht wird lediglich eine «leichte bläulich-rötliche Verfärbung» fest- gestellt, welche im Rahmen der geschilderten Ereignisse (Schlag mit der flachen 20 Hand ins Gesicht links) habe entstehen können. Diese Anamnese lässt einerseits die Möglichkeit für andere Ursachen explizit offen, andererseits sind die Aussagen der Beschuldigten zu den an diesem Abend angeblich erhaltenen Schlägen wenig konstant. Während sie im City Notfall angegeben zu haben scheint, einmal mit der flachen Hand an die linke Gesichtshälfte geschlagen worden zu sein (pag. 123), konnte sie sich bereits zwei Tage später nicht mehr erinnern, ob es sich um eine Ohrfeige oder Faustschläge gehandelt habe. Sie könne auch nicht sagen, wie viele Schläge sie eingesteckt habe (pag. 57 Z. 138 f.), implizierte aber mehrfache Schlä- ge von einer gewissen Heftigkeit. Die dokumentierte Rötung lässt aber weder auf mehrfache, noch auf eine heftige Gewalteinwirkung schliessen, wie sie von der Be- schuldigten behauptet wird. 10.2.7 Fazit «Vorfall nach den Herbstferien» Nachdem potentiell suggestive Einflüsse ausgeschlossen sind, stützt sich die Kammer bei der Beurteilung des «Vorfalls nach den Herbstferien» in erster Linie auf die detaillierten, konstanten und stimmigen Ausführungen von C.________ und seinem Vater. Als im Kerngeschehen widersprüchlich, in weiten Teilen aggravie- rend und im Ergebnis wenig überzeugend erachtet sie dagegen die Angaben der Beschuldigten. Auf sie wird entsprechend nicht abgestellt. 10.3 «Vorfall vor den Herbstferien» 10.3.1 Aussagen der Beteiligten Anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 12. Oktober 2015 führte C.________ aus, er sei am Freitagmorgen vor den Herbstferien am Schreibtisch gesessen, als die Beschuldigte zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, ob er für den kom- menden Test geübt habe. Er habe dies bejaht und weiter mit seinem Bleistift ge- spielt (pag. 74 Z. 105-107). Da er auf dem Stuhl gesessen sei, habe er zu der Be- schuldigten hochschauen müssen. Sie habe ihn einmal mit der Faust auf das Maul gehauen, worauf seine Lippen sofort geschwollen seien und geblutet hätten (pag. 74 Z. 107-109). Am Mittag habe ihn seine Nachbarin (I.________) in diesem Zustand gesehen. Er habe ihr gesagt, er sei von seiner Stiefmutter geschlagen worden (pag. 74 Z. 110 f.). Die Beschuldigte, welche zu diesem Zeitpunkt gerade vom Bus gekommen sei, habe den Vorfall abgestritten (pag. 75 Z. 112). Vor der Staatsanwaltschaft führte er hingegen aus, er sei von der Beschuldigten am Mor- gen vor der Schule «an die Wand geschupft» worden (pag. 83 Z. 53). Sie seien zunächst im Zimmer gewesen und hätten gesprochen. Über was könne er nicht mehr sagen. Danach habe er in die Schule gewollt und die Beschuldigte habe ihn gegen die Wand gestossen (pag. 83 Z. 67 f.). Es habe sich um die Wand bei der Wohnungstüre gehandelt (pag. 83 Z. 56 f.). Die Beschuldigte habe Schuhe raus- geworfen, wobei er noch keine Schuhe angehabt habe (pag. 83 Z. 68 f.). Bei die- sem Vorfall habe er sich an der Lippe aber auch an der Nase verletzt (pag. 83 Z. 76). Diese Verletzungen seien auf den Fotos 1 und 2 dokumentiert (pag. 83 Z. 50) und evtl. auch auf Foto Nr. 9 (pag. 84 Z. 118). Am Mittag sei er mit der di- cken Lippe und der blauen Nase bei den Briefkästen gewesen und I.________ ha- be mit ihm gesprochen (pag. 84 Z. 105 f. i.V.m. pag. 87 Z. 208 f.). Dann sei die Be- schuldigte vom Postauto her gekommen. Anschliessend hätten die Beschuldigte 21 und I.________ über die Schläge gesprochen, von welchen er ihr vorher erzählt habe (pag. 87 Z. 210 f.). Diese Version bestätigte er schliesslich auch, als er an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Geschehnissen «vor den Herbstferien» befragt wurde. Er gab an, es handle sich glaublich um das erste Foto (pag. 335 Z. 10-17). Angesprochen auf die verschiedenen Versionen führte er aus, der Vorfall am Schreibtisch sei vorher gewesen, also am gleichen Tag. Zuerst sei «das am Schreibtisch» gewesen, danach habe ihn die Beschuldigte noch «gegen die Wand geschupft» (pag. 335 Z. 22-24). Auf Vorhalt der Aussagen von C.________ gab die Beschuldigte im Rahmen der ersten Befragung am 13. Oktober 2015 an, es handle sich um eine Lüge (pag. 58 Z. 197). Sie könne sich noch daran erinnern vom Bus gekommen zu sein und die Nachbarin gesehen zu haben. Sie habe gehört, wie I.________ C.________ ge- fragt habe, weshalb er dies tun würde, es gehe ja nur noch zwei Tage bis zu den Herbstferien. (pag. 58 Z. 203-205). Die Nachbarin habe ganz normal mit ihr geredet und sie nicht auf angebliche Schläge angesprochen (pag. 58 Z. 205-207). Am 29. März 2016 wurde der Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, I.________ habe in ihrer Befragung angegeben, sie habe C.________ einmal ver- letzt neben dem Briefkasten vor der Wohnung vorgefunden. Er sei im Mundbereich geschwollen gewesen. Darauf sei sie (die Beschuldigte) aus dem Bus gestiegen und sie (I.________) habe sie (die Beschuldigte) gefragt, was das solle (pag. 66 Z. 92-95). Dazu sagte die Beschuldigte, sie habe gegenüber I.________ geantwor- tet, «sie solle C.________ fragen», das seien die Worte gewesen, die sie verwen- det habe (pag. 66 Z. 96). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den näm- lichen Vorfall angesprochen, gab die Beschuldigte wiederum an, C.________ bei ihrer Ankunft mit I.________ vor dem Haus angetroffen zu haben. I.________ habe sie angesprochen, weshalb C.________ Verletzungen habe, worauf sie geantwor- tet habe, «sie solle C.________ fragen» (pag. 339 Z. 4-6). Die erwähnte Nachbarin – I.________ – wurde in der Sache ebenfalls mehrfach befragt und führte mit Blick auf den fraglichen Vorfall aus, sie habe C.________ un- ten neben den Briefkästen gesehen. Zuerst habe sie ihn gar nicht erkannt. Als sie gemerkt habe, dass es ich um C.________ handelte, habe sie ihn gerufen. Er habe einen geschwollenen Mundbereich gehabt und schrecklich ausgesehen. Sie habe weinen müssen, als sie ihn gesehen habe. Als sie mit C.________ geredet habe, sei die Beschuldigte aus dem Bus gestiegen. Sie (I.________) habe die Beschul- digte gefragt, was das solle, worauf diese nicht direkt geantwortet habe, sondern zu C.________ geschaut und diesen gefragt habe, ob dies wirklich nötig gewesen sei. C.________ habe ihr (I.________) dann erzählt, sie habe ihn geschlagen, weil er gelogen habe (pag. 92 Z. 97-104). Diese Wahrnehmungen bestätigte sie auch an- lässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 29. März 2016 (pag. 97 Z. 72- 82). 10.3.2 Würdigung Auch auf den Vorfall kurz vor den Herbstferien kam C.________ in allen drei Ein- vernahmen zu sprechen. Er schilderte diesen insofern übereinstimmend, als er ei- nen Ablauf skizzierte, nach welchem er am Morgen von der Beschuldigten körper- lich angegangen worden und danach am Mittag verletzt von der Nachbarin – 22 I.________ – angetroffen und auf die Verletzungen angesprochen worden sei. Die- se Begegnung wird auch von der besagten Nachbarin über zwei Einvernahmen hinweg in Übereinstimmung mit den Aussagen von C.________ geschildert. Die Ausführungen von I.________ sind nicht nur äusserst konstant und detailliert, son- dern werden zusätzlich passend mit ihren damaligen Gedankengängen und Ge- fühlen untermauert. Sie wirken auf die Kammer sehr glaubhaft. Im Gegensatz dazu beschränkte sich die Beschuldigte in ihrer ersten Einvernahme auf die globale Be- streitung des Vorfalls und gab an, sie habe die Nachbarin zwar vor dem Haus ge- troffen, diese habe sich aber ganz normal verhalten und sie nicht auf die Schläge angesprochen. Erst als sie mit deren Aussagen konfrontiert wurde, wollte sie sich plötzlich daran erinnern, wie sie trotzdem auf die Schläge angesprochen worden sei und darauf erwidert habe, «sie (I.________) müsse C.________ fragen». Die- ses pauschale Bestreiten bzw. bruchstückhafte Anpassen der Aussagen an das zugängliche Beweismaterial wirkt auf die Kammer wenig glaubhaft. Ebenfalls kon- struiert wirkt die in diesem Zusammenhang von der Beschuldigten vorgebrachte Er- innerung an eine angeblich in diesem Zeitraum beobachtete Selbstverletzung von C.________. Während sie nämlich im Rahmen der ersten Befragung angab, sich nicht mehr an den Freitag vor den Herbstferien zu erinnern (pag. 58 Z. 191), gab sie vor der Staatsanwaltschaft plötzlich an, sie habe gesehen, wie C.________ kurz vor den Herbstferien seinen Kopf gegen die Wand geschlagen habe (pag. 70 Z. 257-261). Wie bereits bei den Vorwürfen nach den Herbstferien, übernahm sie auch hier nach anfänglichem Bestreiten spontan einen Teil der Schilderungen C.________ (Schlagen des Kopfes gegen die Wand) auf, gab aber an, nicht sie, sondern C.________ sei der Verursacher gewesen. Dieses Verhalten wirkt äus- serst unglaubhaft und einzig darauf ausgerichtet, den Behörden eine schwer über- prüfbare Variante des Tatgeschehens zu präsentieren. Angesichts dieser starken Belastungsindizien fällt auch der partielle Widerspruch in den Aussagen von C.________ bei der Frage nach der Form der erhaltenen Schläge nicht ins Ge- wicht. Einerseits korrigierte er diesen im Rahmen der Hauptverhandlung spontan und nachvollziehbar, andererseits ist vor dem Hintergrund der verstrichenen Zeit ebenfalls verständlich, dass mit Blick auf einzelne Ereignisse nicht alle Einzelhei- ten, sondern nur die als prägend empfundenen Hauptelemente geschildert werden. Dies gilt umso mehr, als er die Geschehnisse stets in einen stimmigen Gesamtzu- sammenhang stellte und vereinzelt mit damaligen Gedankengängen und ausgefal- lenen Nebensächlichkeiten ergänzte. So führte C.________ aus, er sei gerade auf dem Weg in die Schule gewesen, als er von der Beschuldigten gegen die Wand bei der Wohnungstüre gestossen worden sei (pag. 83 Z. 68 i.V.m. Z. 56 f.). Er habe noch keine Schuhe angehabt und die Beschuldigte habe Schuhe rausgeworfen (pag. 83 Z. 69 f.). Die nachträglich spontan vorgenommene «Vereinigung» der vormals separat geschilderten Gewalteinwirkungen führt denn auch nicht zu einem eigentlichen Widerspruch. Vielmehr fügen sich die beiden Ereignisse aus einer räumlich-zeitlichen Sicht zu einem stimmigen Gesamtablauf zusammen. So ist es für die Kammer durchaus nachvollziehbar, dass die Beschuldigte C.________ zunächst in seinem Zimmer auf den Mund geschlagen haben soll, um ihn danach auf dem Weg nach draussen in die Wand neben der Haustüre zu stossen. 23 10.3.3 Fazit «Vorfall vor den Herbstferien» Auch mit Blick auf den Vorfall vor den Herbstferien stützt sich die Kammer auf die nachvollziehbaren Schilderungen von C.________, wonach er eines Morgens von der Beschuldigten zunächst auf den Mund geschlagen und danach in die Wand gestossen wurde, was bei ihm zu den in der Anklageschrift erwähnten Verletzun- gen führte. Seine nachträglich stimmig ergänzten Ausführungen stimmen hinsicht- lich des Rahmengeschehens mit den glaubhaften Aussagen der Nachbarin – I.________ – überein. Die Angaben der Beschuldigten beschränkten sich dagegen auf pauschale bzw. nachträglich an den Stand des Beweisergebnisses angepasste Bestreitungen, welche im Ergebnis nicht überzeugen, sondern als Schutzbehaup- tungen sind. 10.4 Übrige Schläge 10.4.1 Aussagen der Beteiligten Hinsichtlich der übrigen erhaltenen Schläge führte C.________ aus, er sei seit ei- nem halben Jahr fast täglich von der Beschuldigten geschlagen worden (pag. 75 Z. 127). Auslöser seien praktisch immer Lügen um die Hausaufgaben gewesen (pag. 75 Z. 117). Andere Leute hätten nicht mitbekommen, wie er geschlagen wor- den sei, weil er die Schläge stets in seinem Zimmer bekommen habe (pag. 75 Z. 159 f.). Von seinem Vater sei er vielleicht ab und zu mal geohrfeigt worden – z.B. nach einem «Handyklau» –, habe davon aber nie Verletzungen oder Beulen davongetragen (pag. 77 Z. 248 f.). Auch im Rahmen der staatsanwaltlichen Befra- gung führte C.________ aus, all die dokumentieren Verletzungen würden von der Beschuldigten stammen (pag. 85 Z. 131). Ab dem Zeitpunkt als sie in die neue Wohnung gezogen seien, sei er fast täglich geschlagen worden, weil er die Haus- aufgaben nicht gemacht und gelogen habe (pag. 85 Z. 147 i.V.m. pag. 86 Z. 167). Auch von seinem Vater habe er vereinzelt – vielleicht zwei Mal im Jahr – Schläge bekommen, wenn er gelogen habe. Meist seien dies Ohrfeigen gewesen, auch Schläge mit dem Gurt seien vorgekommen (pag. 88 Z. 254-259). Verletzungen ha- be er davon keine gehabt (pag. 86 Z. 266). Seit dem Auszug der Beschuldigten sei er sodann vom Vater nie mehr geschlagen worden (pag. 88 Z. 270). Schliesslich bestätigte er auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, all die doku- mentierten Verletzungen seien ihm von der Beschuldigten zugefügt worden (pag. 334 Z. 44). Seit dem Umzug an die G.____-strasse sei er fast jeden Tag ge- schlagen worden (pag. 333 Z. 44 f.). Meist sei er am Schreibtisch gesessen und die Beschuldigte habe ihn mit der Handfläche oder der Kante der Hand geschlagen (pag. 334 Z. 1-5). Vielleicht sei er geschlagen worden, weil er frech gewesen sei; er habe sich so verhalten, weil er nie habe rausgehen dürfen, sondern stets habe Hausaufgaben machen müssen (pag. 334 Z. 11-13). Der Vater habe ihn bloss ein bis zweimal geschlagen. Einmal mit dem Gurt und einmal «gchlepft» (pag. 334 Z. 26). Auf Vorhalt der Aussagen des Vaters korrigierte er diese Angaben dahinge- hend, dass er vereinzelt geohrfeigt und zwei bis drei Mal mit dem Gurt geschlagen worden sei. Einmal sei er geschlagen worden, weil er ohne Abo Bus gefahren sei (pag. 334 Z. 31-37). Zeichen der Schläge des Vaters habe er am Bein davongetra- gen (pag. 334 Z. 44). 24 D.________ gab bei seiner ersten Einvernahme ohne Umschweife zu, C.________ auch schon geschlagen zu haben, wenn dieser frech zu ihm gewesen sei. Er schätzte, das letzte Mal sei etwa zwei Jahre her (pag. 35 Z. 284). Er habe C.________ nicht oft – höchstens zwei Mal – geschlagen. Dies beispielsweise weil er Schuhe zerschnitten habe. Als er dann weiterhin dummes Zeug gemacht habe, habe er ihn gelassen (pag. 35 Z. 293-295). Er habe ihn mit dem Gurt zwei bis drei Mal an die Beine geschlagen. Aber nicht so, dass es Abdrücke hinterlassen habe. Er habe damit bezwecken wollen, dass C.________ dies nicht mehr mache. Es sei bereits lange her, als er ihn das letzte Mal geschlagen habe – vielleicht März 2015. C.________ sei stets angezogen gewesen und sei von den Schlägen nicht umge- fallen. Er liebe seinen Sohn und habe ihn sonst nicht geschlagen (pag. 35 Z. 300- 308). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte D.________, nie in einer Form zuge- schlagen zu haben, die sichtbare Verletzungen zurückgelassen hätte. Er habe C.________ «wenige Male» geschlagen. Wenn er dies gemacht habe, sei es mit der Hand auf den «Arsch» gewesen (pag. 43 Z. 113-118). Es treffe zu, er habe seinen Sohn auch mit dem Gurt geschlagen. Er habe ihn damit auf den Hintern und vielleicht mal auf den Rücken geschlagen. Auch das habe aber keine Spuren hin- terlassen (pag. 44 Z. 130-135). An die Beine habe er ihn nie geschlagen (pag. 46 Z. 235). Zeitlich sei dies noch an der E.___-strasse passiert und er habe dies ge- macht, weil die Beschuldigte ihm stets gesagt habe, C.________ habe dies und je- nes gemacht, als er von der Arbeit nach Hause gekommen sei (pag. 44 Z. 135- 137). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte D.________, C.________ einige Male geschlagen zu haben (pag. 329 Z. 23). Er bestätigte seine bisherigen Angaben und präzisierte, er habe C.________ zwei bis drei Mal ge- schlagen. Jedes Mal, wenn er von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe die Beschuldigte gesagt, C.________ habe etwas gemacht (pag. 329 Z. 25-37). Er wisse, dass es nicht korrekt sei, C.________ zu schlagen und habe dies auch seit- her nicht mehr gemacht (pag. 329 Z. 39-41). Die Beschuldigte führte im Rahmen ihrer ersten Befragung aus, es sei nicht zwi- schen ihr und C.________, sondern nur zwischen C.________ und seinem Vater zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen (pag. 56 Z. 62-64). Als D.________ von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er C.________ mit dem Gurt geschlagen. Bei C.________ habe dies am ganzen Körper Spuren zurückgelassen. Es gebe mehrere Zeugen und es sei auch zu einer Anzeige in F.________(Ortschaft) gekommen. C.________ sei selber zur Polizei gegangen. Sie habe mehrmals mitbekommen, wie der Vater C.________ mit dem Gurt ge- schlagen habe und habe sich zweimal sogar dazwischengedrängt (pag. 56 Z. 67- 73). Sie selber habe C.________ einmal eine «Ohrfeige auf den Mund» gegeben, nachdem er sie «Schlampe» genannt habe (pag. 59 Z. 215 f.). Dies sei bereits drei Jahre her (pag. 59 Z. 215). Sie habe auch gesehen wie C.________ sich zweimal den Kopf gegen die Wand geschlagen habe (pag. 61 Z. 336-338). Er habe sich auch selber geohrfeigt und Faustschläge erteilt, was auch von anderen Leuten be- obachtet worden sei (pag. 61 Z. 338-340). Dies bestätigte die Beschuldigte auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung. So gab sie an, C.________ ins Gesicht geschlagen zu haben, als dieser sie «Nutte» genannt habe – dies sei das einzige Mal gewesen, dass sie ihn geschlagen habe (pag. 64 Z. 26, 28-29 und 39). 25 Der Vater habe ihm dagegen fast täglich «eine verpasst» (pag. 64 Z. 44). Alle Fo- tos – mit Ausnahme von Nr. 8, welche aus der Schule stamme – würden Verlet- zungen zeigen, welche C.________ von seinem Vater zugefügt worden seien (pag. 67 Z. 157 f.). Oft habe er zu C.________ gesagt «Ich werde dich umbringen du Hurensohn», wenn er ihn geschlagen habe (pag. 68 Z. 174 f.). An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, alle dokumentie- ren Verletzungen seien C.________ vom Vater zugefügt worden. Dies mit Aus- nahme des Bildes Nr. 5, welches die Verletzung aus dem Badezimmer zeige (pag. 337 Z. 37 i.V.m. pag. 338 Z. 21 und 28). D.________ habe C.________ «sehr viel» geschlagen, weil er dumme Sachen gemacht und sie (die Beschuldigte und den Vater) schlecht behandelt habe (pag. 338 Z. 2-7). Die Beschuldigte bestätigte weiter, sie selber habe C.________ nur einmal geschlagen (pag. 337 Z. 40-45) und sei einmal sogar dazwischen gegangen, als C.________ geschlagen worden sei (pag. 338 Z. 11 f.). Einmal habe sie zudem erlebt, wie C.________ im Wohnzimmer gesessen sei und sich selber geohrfeigt habe (pag. 338 Z. 29 f.). 10.4.2 Würdigung Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der nicht direkt Beteiligten wenig zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Mit J.________ (pag. 99.1 ff.) und K.________ (pag. 99.6 ff.) wurden zwei Bekannte von D.________ befragt, welche im Wesentlichen bestätigten, was sich auch aus den Aussagen von C.________ und dessen Vater ergibt, nämlich dass dieser von der Situation überfordert war und C.________ auch schon geschlagen hatte. Es kann diesbezüglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II./C./d./ee. und ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 393-395). In einer Einvernahme vom 21. Juli 2016 (pag. 99.10 ff.) und einem im Januar 2017 eingereichten Schreiben (pag. 323) äusserten sich auch die Schwester und der Cousin der Beschuldigten zu den Geschehnissen. Sie schilderten beide, wie D.________ C.________ fast täg- lich auf massivste Art und Weise misshandelt habe. Während sie die meiste Zeit einfach dabei zugesehen haben wollen, wie C.________ geschlagen wurde, soll dieser gleichzeitig sehr freimütig über die erhaltenen Schläge berichtet haben und gewissermassen sogar stolz auf die Züchtigungen gewesen sein. Diese Aussagen sind absolut unglaubhaft und wirklichkeitsfremd. Den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. II./C./d./gg. und hh. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 395-398) bleibt nichts beizufügen. Wie bereits bei den vorangehend gewürdigten Sachverhalten sind die Aussagen der Beschuldigten auch mit Blick auf die Frage der generell beobachteten Gewalt- einwirkungen auf C.________ in weiten Teilen nicht nachvollziehbar. Sie sind inso- fern widersprüchlich, als die Beschuldigte unterschiedliche Angaben zu den Ge- schehnissen hinter den dokumentieren Fotos machte. So gab sie an, die dort sicht- baren Verletzungen seien allesamt vom Vater verursacht worden. Einzige Aus- nahme bilde das Foto Nr. 8, welches die Verletzungen eines Vorfalls aus der Schu- le zeige. Später soll Foto Nr. 5 die einzige Ausnahme darstellen und eine Selbst- verletzung aus der Dusche dokumentieren. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf die logische Konsistenz äusserst fragwürdig, weshalb D.________ C.________ zunächst verletzen sollte, um die Verletzungen anschliessend zu dokumentieren, 26 sich bei seinen Arbeitskollegen gewissermassen damit zu brüsten (pag. 56 Z. 95- 98) und sie schliesslich als von der Beschuldigten verursachte Verletzungen bei der Polizei als Beweismittel einzureichen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erklärte der Vater die Entstehung der Fotos wesentlich plausibler, wenn er ausführ- te, er habe sich nicht erklären können, woher die blauen Flecken kommen würden, weshalb er sie fotografiert, Kollegen gezeigt und diese nach einer möglichen Er- klärungen gefragt habe (pag. 405). Die Beschuldigte zeichnete sodann zusehends ein Bild, welches den Vater als brutalen Schläger zeigt, während sie selber – die von C.________ stets angelogen und schlecht behandelt worden sei – sogar ver- sucht habe, diesen zu schützen und sich zwischen den schlagenden D.________ und C.________ gedrängt habe. Damit bringt sie sich einerseits in eine übertriebe- ne Beschützerrolle, anderseits ist bei einer derartigen Betrachtung auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Vater stets über das schlechte Verhalten aufge- klärt haben will, wenn sie doch aus Erfahrung wissen musste, dass dies meist Schläge für C.________ nach sich zog. Ergänzend ist diesbezüglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 404 ff. zu verweisen. Der Verteidigung ist insofern beizupflichten, als auch in den Aussagen von C.________ diverse Warnsignale auszumachen sind. Mit Blick auf die von der Be- schuldigten erhaltenen Schläge führte er aus, es habe angefangen, als sie alle zu- sammengezogen seien. Es sei immer schlimmer geworden. Die Beschuldigte habe dann auch seinen Kopf in die Hände genommen und seinen Hinterkopf gegen die Wand oder den Türrahmen geschlagen. Sie habe dies oft mehrmals hintereinan- der, ja fast täglich getan. Dadurch sei sein Kopf stark angeschwollen. Er habe da- nach zwei Tage lang mit hochgezogener Kapuze aus dem Haus gehen müssen. Er habe ausgesehen wie ein Alien und nicht einmal Bekannte seines Vaters hätten ihn erkannt (pag. 74 Z. 96-104). C.________ gibt in dieser Situation vor, eine Serie von Geschehnissen zu schildern. Wenn er aber ausführt, er habe danach zwei Tage lang nur noch mit Kapuze das Haus verlassen können und Bekannte seines Vaters hätten ihn nicht mehr erkannt, beschreibt er punktuelle Ereignisse, die sich auf ei- nen einzigen Vorfall zu beziehen scheinen. Nachvollziehbar schilderte er diesen Vorfall auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Er wiederholte, wie ihn die Beschuldigte am Kopf gepackt und gegen die Wand geschlagen habe. Der beschriebene Griff ist dabei mit den Verletzungen hinter den Ohren (Fotos Nr. 6 und 7) erklärbar (dazu die Videoaufnahme der Einvernahme ab 16:00, 17:10 und 21:40). Auch der aus der Einwirkung resultierende «geschwollene Kopf» ist ohne weiteres nachvollziehbar. Passend dazu erinnerte sich die Klassenlehrerin (gemäss dem Bericht Amtes für Erwachsenen- und Kindesschutz der Stadt Bern) an einen Vorfall, nach welchem C.________ den Kopf kaum habe drehen können (Einschätzungen R.________ ab pag. 300). Auch der Vater bestätigte sowohl den Vorfall, als auch die Reaktion der Bekannten und präzisierte, er habe C.________ mehrmals gefragt, wer ihm dies angetan habe (pag. 33 Z. 198 und pag. 34 Z. 210 f). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen insofern als glaubhaft, als sie sich auf einen einzelnen Vorfall beziehen, bei welchem die Beschuldigte seinen Kopf zwischen die Hände genommen und ihn gegen die Wand bzw. den Türrahmen geschlagen hat. Soweit C.________ diese Einwirkungen aber als Dau- erzustand schilderte, weisen seine Aussagen Aggravierungstendenzen auf. Der 27 Eindruck, dass C.________ bezüglich der Schläge der Beschuldigten nachträglich eher übertreibt und sich hinsichtlich der den Vater belastenden Umstände eher zurückhält, wird auch durch die übrigen Aussagen bestätigt. So schilderte C.________ über die verschiedenen Einvernahmen hinweg mehrere Situationen, in welchen er von seinem Vater geschlagen worden sei, schätzt danach die Gesamt- zahl der erhaltenen Schläge aber auf bloss ein- zweimal pro Jahr und kommt damit sogar unter den Angaben des Vaters zu liegen. Er widerspricht sich auch, wenn er zunächst angab, davon nie Verletzungen oder Beulen davongetragen zu haben, sich aber später an «Zeichen am Bein» zu erinnern glaubte, welche von den Schlägen des Vaters herrührten. Auch die Kammer irritiert, dass sich C.________ – obwohl er von der Beschuldig- ten praktisch täglich geschlagen worden sein will – nur an eine sehr begrenzte An- zahl individualisierbarer Vorfälle erinnert. Dies erstaunt umso mehr, als er die vor- stehend separat gewürdigten Vorfälle konstant, detailliert und nachvollziehbar über alle Einvernahmen hinweg schildern konnte. Dagegen muten seine Äusserungen, wonach er von der Beschuldigten wegen seiner Lügen und Problemen mit den Hausaufgaben fast täglich geschlagen worden sei, eher pauschal an. Er äusserte sich diesbezüglich auch insofern widersprüchlich als er angab, nur ein einziges Mal bei einem Arzt gewesen zu sein, dies wegen einer Verletzung der Beschuldigten (pag. 75 Z. 141 [«deswegen»]). Es habe sich dabei um eine Beule an der Stirn ge- handelt. Als er am Sonntagmorgen aufgewacht sei, sei seine ganze Augenpartie blutunterlaufen gewesen. Der Vater habe diese Verletzung fotografisch festgehal- ten (pag. 75 Z. 141-148). Später gab er an, sich selber «beim Umdrehen in der Du- sche» mit dem Duschkopf verletzt zu haben. Als er deswegen beim Arzt gewesen sei, habe dieser gemeint, es sei «so runtergelaufen dort» (pag. 85 Z. 126-128). Diese spätere Aussage steht gleich in doppeltem Widerspruch zu seinen vorange- henden Angaben, wonach alle dokumentierten Verletzungen von der Beschuldigten verursacht worden seien und er wegen einer Gewalteinwirkung seiner «Stiefmut- ter» den Arzt habe aufsuchen müssen. Nebst diesem Widerspruch lassen auch weitere Umstände Zweifel daran aufkommen, ob tatsächlich alle dokumentierten Verletzungen von Gewalteinwirkungen der Beschuldigten herrühren. Einerseits kann C.________ – mit Ausnahme der Bilder zum Vorfall vor den Herbstferien – keines der Bilder mit einem spezifischen Vorfall verknüpfen. Andererseits passt das auf den Fotos Nr. 8, 10, 11 und 12 abgebildete Verletzungsmuster eher zu den Schlägen des Vaters, welcher ihn nach eigenen Angaben unter anderem mit dem Gurt an die Beine schlug, was dort auch «Zeichen» hinterlassen habe. Von der Be- schuldigten soll er dagegen eher ins Gesicht geschlagen oder gegen die Wand geworfen worden sein. D.________ gab zwar selbstbelastend zu, seinen Sohn teilweise mit der Hand und vereinzelt auch mit dem Gurt geschlagen zu haben. Auch seine Angaben sind mit Blick auf die Form und den Zeitraum der erteilten Schläge teilweise widersprüch- lich. So führte er zunächst aus, C.________ mit dem Gurt gegen die Beine ge- schlagen zu haben, was er später wiederum abstritt. Auch seine anfängliche Aus- sage, er habe C.________ bereits seit etwa zwei Jahren nicht mehr geschlagen, stellte sich mit der Zeit als falsch heraus und lässt darauf schliessen, dass auch er 28 bestrebt war, seine Schläge als unbedeutender und seltener darzustellen, als sie es möglicherweise waren. 10.4.3 Fazit übrige Schläge Die von C.________ zu den übrigen Schlägen gemachten Angaben sind nach An- sicht der Kammer differenziert zu würdigen. So gab C.________ zwar an, die Be- schuldigte habe ihn nach dem Umzug in die neue Wohnung praktisch täglich ge- schlagen und sei für alle vom Vater dokumentierten Verletzungen verantwortlich, konnte aber weder vertiefte Aussagen zu den erhaltenen Schlägen machen, noch die einzelnen Fotos individualisierbaren Vorfällen zuordnen. Vielmehr führte er rela- tiv pauschal aus, die Schläge der Beschuldigten seien stets eine Reaktion auf Lü- gen und unerledigte Hausaufgaben gewesen. Vor dem Hintergrund der andernorts sehr detailliert geschilderten übrigen Vorfälle weckt dies bereits erste Vorbehalte. Weiter verstrickte sich C.________ teilweise in Widersprüche und bezichtigte die Beschuldigte der Verursachung einzelner Verletzungen, welche er sich zuvor selbst versehentlich in der Dusche zugefügt haben wollte (was auch vom konsultierten Arzt als plausibel erachtet wurde). Die daraus erkennbaren Aggravierungstenden- zen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von C.________. Die Ten- denz der übermässigen Belastung der Beschuldigten wurde zudem dadurch ver- stärkt, dass sowohl C.________ wie auch sein Vater die anerkannten Schläge von D.________ zunehmend zu verharmlosen schienen. Diese gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von C.________ sprechenden Ele- mente lassen aber noch nicht darauf schliessen, dass seine Schilderungen in ihrer Gesamtheit als nicht erlebnisbasiert zu qualifizieren wären. Angesichts der Ent- wicklung des Aussageverhaltens und der von verschiedenen Seiten herrührenden Gewalteinwirkungen erscheint es nachvollziehbar, dass C.________ bestrebt war ein in gewissen Teilen übertriebenes Bild zu zeichnen, um seinen Aussagen grös- sere Überzeugungskraft zu verleihen (vgl. dazu BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 362). So schilderte er im Kerngeschehen wiederholt, detailliert und nachvollzieh- bar, wie die Beschuldigte ihn am Kopf gepackt und diesen gegen die Wand bzw. den Türrahmen geschlagen habe. Indem er angibt, mehrere Tage mit einem ge- schwollenen Kopf herumgelaufen und von Bekannten nicht erkannt worden zu sein, nimmt er Bezug auf Begleitumstände, die auch von seinem Umfeld übereinstim- mend geschildert wurden. Die diesbezüglich gemachten Angaben wirken auf die Kammer – zumindest mit Blick auf einen einzelnen Vorfall – als glaubhaft. Im Ergebnis erachtet es die Kammer damit als erstellt, dass die Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 10. August 2015 und dem 11. Oktober 2015 C.________ zu- mindest einmal am Kopf packte und diesen gegen die Wand resp. den Türrahmen schlug, was zu einer mehrere Tage andauernden Schwellung des Kopfes führte. Angesichts der relativ pauschalen Aussagen und der darin ersichtlichen Aggravie- rungstendenzen bleiben für die Kammer nicht zu unterdrückende Zweifel, ob es darüber hinaus tatsächlich praktisch täglich zu körperlicher Gewalt von der Be- schuldigten gegenüber C.________ gekommen ist. 29 10.5 Mögliche Falschbezichtigung Schliesslich stellt sich die Frage, ob C.________ die Beschuldigte nicht gänzlich zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen, wobei das mögliche Vorliegen eines Motivs noch nicht beweist, dass tatsächlich falsch ausge- sagt wurde. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 251 ff.). Die Verteidigung bringt vor, die Beschuldigte werde von C.________ zu Unrecht belastet. Es sei jedoch schwierig, dessen Motiv für dieses Verhalten zu eruieren. Zusammengefasst müsse davon ausgegangen werden, dass C.________ in der Schweiz sehr unglücklich gewesen sei und zurück nach N.________(Land) zu sei- ner Mutter habe gehen wollen. Durch Lügen, Stehlen, Beschädigen von Sachen und Selbstverletzungen habe er einerseits versucht Aufmerksamkeit zu erregen und andererseits das vorgenannte Ziel der Heimkehr nach N.________(Land) zu erreichen. Wie sich aus den Briefen von C.________ ergebe, habe er die Beschul- digte sehr gern gehabt. Sie sei aber auch diejenige gewesen, die streng zu ihm gewesen sei. Sie habe den Vater auch jeweils über das schlechte Verhalten von C.________ aufgeklärt, was anschliessend zu Gewaltanwendungen des Vaters ge- führt habe. C.________ habe damit die Beschuldigte indirekt für die von seinem Vater erhaltenen Schläge verantwortlich gemacht. Obwohl der Vater oft abwesend gewesen sei, habe C.________ sehr stark dessen Anerkennung gesucht. Als dann die Beziehung zwischen seinem Vater und der Beschuldigten in die Brüche gegan- gen sei, sei es für C.________ ein Leichtes gewesen, seinem Vater zu helfen, ge- gen die Beschuldigte «vorzugehen». Es sei für C.________ nahe gelegen, dass sein Vater nach einem Weggang der Beschuldigten mehr Zeit und Liebe für ihn üb- rig gehabt habe. Ausserdem sei auch die Kontrolle über sein schulisches und aus- serschulisches Verhalten weggefallen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist auch für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ einerseits in der Schweiz sehr unglücklich gewesen sein, andererseits aber stetig und berechnend darauf hingearbeitet haben soll, alleine mit seinem ihn ständig und massiv schlagenden Vater in der Schweiz leben zu können. Viel zielgerichteter und logischer wäre es in dieser Situation ge- wesen, nicht die Beschuldigte, sondern den Vater anzuzeigen und so einen Entzug des Sorgerechts und eine Rückkehr zur Mutter nach N.________(Land) zu erwir- ken. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (S. 13 der Berufungsbegrün- dung) sei dies nach der Beschuldigten auch C.________ sehr wohl bewusst und sogar sein erklärtes Ziel gewesen, als er gemerkt habe, dass er die Beschuldigte und seinen Vater nicht werde auseinander bringen können (pag. 338 Z. 38-43). Auch wenn die Beschuldigte C.________ Vater teilweise über die «Dummheiten» von C.________ aufgeklärt haben will und so aus seiner Sicht eine Mitschuld für die erhaltenen Schläge gesetzt haben könnte, gab sie gleichzeitig an, sich stets für C.________ eingesetzt, «alles für ihn gemacht» und sich teilweise sogar zwischen ihn und den schlagenden Vater gestellt zu haben. Warum C.________ in dieser Si- tuation seinen letzten «Schutzschild» hätte loswerden wollen, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Auch die Vorbringen der Beschuldigten, C.________ könne nach 30 ihrem Wegzug tun und machen, wie ihm gefalle und den Vater aufgrund seiner schlechten Deutschkenntnisse um den Finger wickeln, überzeugen nicht. C.________ schulische Pflichten – deren Nichteinhalten gemäss der Beschuldigten am häufigsten zu Konflikten geführt haben soll – bestehen auch nach dem Auszug der Beschuldigten unverändert fort und werden von den jeweiligen Lehrpersonen kontrolliert. Ein stetiges Vernachlässigen würde auch ohne die Beschuldigte früher oder später dem Vater zur Kenntnis gebracht und zöge so die für C.________ un- liebsamen Konsequenzen nach sich. Der unter diesen Umständen zu erwartende Abfall der schulischen Leistungen blieb indessen aus. Vielmehr leitete der Auszug der Beschuldigten gemäss dem Bericht des Amts für Erwachsenen- und Kindes- schutz der Stadt Bern, I.________, dem Vater von C.________ und auch C.________ selber bei diesem eine äusserst positive Entwicklung ein. Eine Falschbelastung erscheint der Kammer unter diesen Umständen als abwegig. 11. Erstellter Sachverhalt Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erachtet die Kammer die Gewalteinwir- kungen der Beschuldigten gegenüber C.________ insofern als erstellt, als sie die- sen am 11. Oktober 2015, am Tag der Rückkehr von den Herbstferien, zweimal ohrfeigte, was aber nicht zu sichtbaren Verletzungen führte. Weiter ging sie C.________ am Freitagmorgen vor den Herbstferien, am 18. September 2015, körperlich an, indem sie ihm auf den Mund schlug, als er an seinem Schreibtisch sass, und ihn beim Verlassen des Hauses von hinten gegen die Wand «schupfte». Diese Einwirkungen führten bei ihm zu einem geschwollenen Mund- und Nasenbe- reich. Die Kammer geht schliesslich ebenfalls davon aus, dass die Beschuldigte C.________ zwischen dem 10. August 2015 und dem 11. Oktober 2015 einmal am Kopf packte und diesen gegen die Wand schlug, woraus eine mehrtägige Schwel- lung des Kopfs resultierte. Dagegen bleiben für die Kammer nicht zu unterdrückende Zweifel, ob die Beschul- digte C.________ in der Zeit zwischen dem 10. August 2015 und dem 11. Oktober 2015 regelmässig (fast täglich) mit der flachen Hand ins Gesicht oder gegen den Kopf schlug, und ihn – abgesehen von den als erwiesen erachteten Fällen – zu- sätzliche drei- bis viermal mit der Faust schlug, oder seinen Kopf nahm und diesen gegen die Wand oder den Türrahmen schlug, so dass C.________ Schwellungen und Hämatome am Kopf erlitt und längere Zeit Schmerzen hatte. Die Beschuldigte ist diesbezüglich «in dubio pro reo» freizusprechen. III. Rechtliche Würdigung 12. Einfache Körperverletzung 12.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Menschen vorsätzlich in anderer Weise – d.h. in ei- ner nicht die Schwelle der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) überschrei- tenden Form – an Körper oder Gesundheit schädigt. 31 Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB). Hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der einfachen Körper- verletzung gegenüber einer unter der Obhut des Täters stehenden Person, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III./A./a. und b. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung resp. pag. 408 ff.) verwiesen werden. 12.2 Subsumtion Im Rahmen des «Vorfalls vor den Herbstferien» schlug die Beschuldigte C.________ mit der Faust ins Gesicht und stiess ihn von hinten gegen die Wand, was bei diesem – in natürlich und adäquat kausaler Weise – zu Schwellungen am Kopf führte, wie sie auf den Fotos Nr. 1 und 2 dokumentiert sind. Aufgrund der en- gen zeitlichen und örtlichen Verknüpfung der Vorfälle, wären sie als Tateinheit zu qualifizieren (zu den Voraussetzungen Ziff. 13.1.1 hiernach). Weil aber der zweite Teil («Schubsen in die Wand») bloss eventualiter angeklagt worden ist (pag. 265), fällt dieser für die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung ausser Betracht. Die aus dem «Vorfall vor den Herbstferien» resultierenden Verletzungen sind we- der lebensgefährlich, noch besteht Anlass dazu, von einer bleibenden Schädigung auszugehen. Sie gehen aber ohne weiteres über blosse Tätlichkeiten hinaus und erfüllen den Grundtatbestand der einfachen Körperverletzung. Gleiches kann für die Schwellungen gesagt werden, welche C.________ erlitt, als ihn die Beschuldig- te am Kopf packte und gegen die Wand resp. den Türrahmen schlug. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind auch die Voraussetzungen für die Annahme der Qualifikation nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB erfüllt. So war der Va- ter von C.________ tagsüber meist arbeits- bzw. ausbildungsbedingt abwesend. Während dieser Zeit übernahm die Beschuldigte faktisch die Betreuung von C.________ und hatte – materiell betrachtet – die «Obhut» über C.________ inne. Indem die Beschuldigte C.________ zur Erledigung seiner Hausaufgaben anhielt, mit ihm den Arzt aufsuchte und für sein leibliches Wohl sorgte, war sie sich ihrer fürsorgerischen Rolle bewusst. Angesichts der Heftigkeit, mit welcher die Beschul- digte C.________ schlug, muss davon ausgegangen werden, dass sie die dadurch bei ihm verursachten Verletzungen beabsichtigte oder zumindest billigend in Kauf nahm – mithin vorsätzlich handelte. 13. Tätlichkeiten 13.1 Theoretische Grundlagen Wer in einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschrei- tenden Weise auf den Körper eines anderen Menschen einwirkt, ohne dass dies eine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat, begeht eine Tät- lichkeit nach Art. 126 StGB und wird auf Antrag mit Busse bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt, wenn sie wiederholt an einem Schutzbeholfenen begangen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB). 32 Auch hier kann hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Grundtatbestand und der Anforderungen an die qualifizierte Begehung auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz (Ziff. III./B./a./aa. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung resp. pag. 410 f.) verwiesen werden. 13.1.1 Subsumtion Mit den beiden von der Kammer als erwiesen angesehenen Ohrfeigen nach der Rückkehr aus den Herbstferien, erfüllt die Beschuldigte den Grundtatbestand der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB. Anders als noch die Vorinstanz erachtet es die Kammer als nicht erstellt, dass die Beschuldigte C.________ «fast täglich» ohrfeigte. Ob auch die vorstehend erwähn- ten Tätlichkeiten als solche für eine wiederholte Tatbegehung qualifizieren, wird in der Folge zu klären sein. Zu keinen weiteren Bemerkungen veranlasst indessen das bereits die im Rahmen der qualifizierten einfachen Körperverletzung bejahte Obhutsverhältnis zwischen C.________ und der Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird in der Lehre kontrovers diskutiert, ab wann die Schwelle zur wiederholten Tatbegehung überschritten ist. In der BOT- SCHAFT wird festgehalten, wiederholte, sozusagen gewohnheitsmässig oder syste- matisch verabreichte Schläge würden das Erziehungs- und Züchtigungsrecht der Erziehungsberechtigten eindeutig überschreiten, auch wenn keine sofortigen Schädigungen ersichtlich seien. Einer amtlichen Verfolgung setzte sich aber noch nicht aus, wer seinem Kind bloss zwei Ohrfeigen verabreiche (BBl 1985 II 1009 ff., insbes. S. 1033). Einige Autoren halten diese Ansicht als zu eng und gehen bereits bei zwei selbstständigen (also nicht mehrere Schläge einer «Tracht Prügel») Vor- fällen von einer wiederholten Tatbegehung aus (STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 126 StGB; ANDREAS DONATSCH, in: DONATSCH [Hrsg.], Kommentar StGB/JStGB, 20. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 126 StGB). Andere Autoren erachten eine Verfolgung von Amtes wegen erst bei «mehrmaliger Wie- derholung» als angezeigt. Dies insbesondere dann, wenn die körperliche Züchti- gung erniedrigend sei oder derart regelmässig vorkomme, dass sie Ausdruck eines gewaltgeprägten Erziehungsstils sei (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, in: Bas- ler Kommentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N 9 zu Art. 126 StGB mit einer Übersicht der Lehrmeinungen). Mit Blick auf den «Vorfall nach den Herbstferien» ist vorab zu beachten, dass meh- rere Einzelhandlungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausnahms- weise zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden können, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räum- lichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein ein- heitliches Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Die Annahme einer solchen Handlungseinheit drängt sich bezüglich der Geschehnisse am Abend des 11. Oktobers 2015 auf: Die beiden Ohrfeigen erfolgten nicht nur im Rahmen einer einzigen Auseinandersetzung – und waren damit Teil eines einheitlichen Tatge- schehens –, sondern standen auch räumlich-zeitlich in einem sehr engen Zusam- menhang zueinander. 33 Ob dieser Vorfall trotz der angenommenen Tateinheit unter Berücksichtigung der übrigen Gewaltwirkungen der Beschuldigten auf C.________ ausnahmsweise von Amtes wegen zu verfolgen wäre, kann vor dem Hintergrund des diesbezüglich rechtzeitig gestellten Strafantrags offen bleiben (pag. 182 f.). Bei der Konstituierung als Strafkläger wird ein (relativ) höchstpersönliches Recht ausgeübt, was Urteils- fähigkeit voraussetzt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 118 StPO). C.________ war zum Zeitpunkt der Anzeige knapp 14-jährig und damit geistig in der Lage, selbständig einen Strafantrag zu stellen. Der von der Verteidigung mit Schreiben vom 12. Sep- tember 2016 (pag. 291 ff.) erklärte «Rückzug der Privatklage» (S. 3 des Schreibens vom 12. September 2016) führte sodann nicht automatisch zum Rückzug des Strafantrags. Soweit der Strafantrag nämlich nicht ausdrücklich zurückgezogen wird, ist das Strafverfahren trotz Desinteresseerklärung fortzusetzen (MAZZUCCHEL- LI/ POSTIZZI, a.a.O., N 6 zu Art. 118 StPO und N 3 zu Art. 120 StPO; vgl. auch BGE 138 IV 248 E. 4.2.1). 14. Fazit Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten der qualifizierten einfachen Körperverlet- zung (Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), mehrfach begangen, so- wie der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Zur Frage des anwendbaren Rechts Auf den 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB ist ein Verbre- chen oder Vergehen nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand. Dies gilt für vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim- mungen begangene Verbrechen oder Vergehen nur, soweit das neue Recht eine mildere Sanktion vorsieht (Grundsatz der «lex-mitior», Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der «konkreten Metho- de» vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung beider Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbststän- dige strafbare Handlungen begangen, so ist mit Blick auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Für die Anwendung ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg], Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen). Der Ge- setzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu rich- ten (BGE 134 IV 88 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- 34 ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Da die vorliegend auszufällende Sanktion in einen Bereich fällt, in welchem das al- te und das neue Recht gleichwertige Strafen vorsehen, sind sämtliche Taten ganz- heitlich nach dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Recht, dem StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, zu beurteilen (BGE 134 IV 121 E. 3.1). 16. Allgemeines Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird vorab auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV./A. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 412 f.). Die Beschuldigte wird vorliegend der mehrfachen qualifizierten einfachen Körper- verletzung schuldig gesprochen, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Während die Vorinstanz darauf verzichtete, für jeden ein- zelnen Normverstoss eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln und die Taten bzw. die mit ihnen verwirklichte kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang be- trachtete, erachtet es die Kammer als angemessen, anhand des abstrakt schwers- ten Delikts die Einsatzstrafe zu bestimmen und diese – entsprechend dem Aspera- tionsprinzip – angemessen zu erhöhen. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass mit Blick auf den Grad des Verschuldens und unter Berücksichtigung von aArt. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB bzw. des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) für die einfachen Kör- perverletzungen lediglich die Strafart der Geldstrafe (Art. 34 ff. StGB) in Frage kommt und die Bildung einer Gesamtstrafe damit möglich ist (vgl. Ziff. 17.4). Aus- serordentliche Umstände, welche es ausnahmsweise rechtfertigen würden, den or- dentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind nicht ersichtlich. Bei den Tätlichkeiten handelt es sich demgegenüber um eine Übertretung, welche mit Busse zu sanktionieren ist (Art. 126 Abs. 1 StGB). Aufgrund der unterschiedli- chen Strafart wird sie nicht in die Gesamtstrafe einbezogen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.6) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpre- tiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tat- mehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 StGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponen- ten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstra- fen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die 35 Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, er- scheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Ge- samtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 360; ebenso CESAROV, Zur Ge- samtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016 S. 97 ff.). In keinem Fall darf es zu einer Doppelberücksichtigung kommen. Da vorliegend aufgrund der engen sachlichen und zeitlichen Beziehung zwischen den beiden Körperverletzungen keine auf das einzelne Delikt bezogene, spezielle Täterkomponenten auszumachen sind, werden die Täterkomponenten gesamthaft nach der Bestimmung des Gesamtverschuldens gewürdigt. 17. Verschuldensangemessene Strafe für die einzelnen Körperverletzungen 17.1 Vorfall vor den Herbstferien 17.1.1 Tatkomponenten a) Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die beschriebenen körperlichen Einwirkungen führten bei C.________ zu einem geschwollenen Mund- und Nasenbereich, wie er auf den Fotos Nr. 1, 2 und 9 ab- gebildet ist. Derartige Verletzungen können zwar schmerzhaft sein, sie verheilten im Falle von C.________ aber jeweils rasch und ohne bleibende Folgen. Es ist ebenfalls nicht bekannt, dass C.________ wegen der Verletzungen einen Arzt hät- te aufsuchen oder der Schule fernbleiben müssen. Die tatsächliche Rechtsgutver- letzung ist damit als gering zu bezeichnen. Entsprechend wiegt das Ausmass der Verletzung bzw. Gefährdung des geschütz- ten Rechtsguts (körperliche Integrität) insgesamt noch leicht. b) Verwerflichkeit des Handelns Verschuldenserhöhend wirkt sich unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit des Handelns aus, dass C.________ unter der faktischen Obhut der Beschuldigten stand. Anstatt ihn zu beschützen und ihm auf eine verantwortungsvolle und kon- struktive Weise Grenzen aufzuzeigen, griff sie ihn körperlich an. Nebst den körper- lichen Verletzungen sind derartige Erziehungsmethoden grundsätzlich auch geeig- net psychische Folgen nach sich zu ziehen. c) Willensrichtung Das bei C.________ festgestellte Verletzungsbild lässt auf eine gewisse Heftigkeit der Gewalteinwirkungen durch die Beschuldigte schliessen. Das Verhalten der Be- schuldigten, welches zu diesen Verletzungen führte, kann sodann nur dahingehend gedeutet werden, dass sie diese auch beabsichtigte, oder zumindest billigend in Kauf nahm. Die Willensrichtung wirkt sich damit höchstens leicht mindernd aus. d) Beweggründe und Ziele Über die Beweggründe und Ziele der Beschuldigten ist wenig bekannt. Selbst wenn C.________ die Beschuldigte provoziert und sich respektlos verhalten haben sollte 36 und die Schläge damit in erzieherischer Absicht erfolgten, ist darin kein verschul- densmildernder Grund zu erblicken. Auch diese Tatkomponenten wirken sich neu- tral aus. e) Fazit objektive und subjektive Tatschwere Angesichts der Verwerflichkeit des Handelns und der doch nicht unerheblichen Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut, kann vorliegend nicht mehr von einer Bagatelle gesprochen werden. Dennoch ist das Tatverschulden – insgesamt und unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens – als leicht einzustufen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in der seit 1. Juli 2015 geltenden Fassung (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für den Referenzsachverhalt eines Täters, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer einen Faustschlag verpasst, wodurch dieses einen Nasenbeinbruch er- leidet, ambulant behandelt werden muss und drei Tage arbeitsunfähig ist, eine Re- ferenzstrafe von 90 Strafeinheiten vor. Vorliegend wiegt die Rechtsgutverletzung bzw. -gefährdung wesentlich weniger schwer, die Beschuldigte handelte aber we- sentlich verwerflicher, da sie ein unter ihrer Obhut stehendes Kind schlug. Der Kammer erscheint vor diesem Hintergrund eine Einsatzstrafe von mindestens 60 Strafeinheiten als angemessen. 17.2 Asperation der weiteren Körperverletzung Hinsichtlich der weiteren Körperverletzung kann grundsätzlich auf die Ausführun- gen zum Vorfall vor den Herbstferien verwiesen werden. Analog der dortigen Ein- wirkungen auf den Körper führte auch das Schlagen des Kopfes gegen die Wand bzw. den Türrahmen zu einer relativ geringfügigen Verletzung bzw. Gefährdung der körperlichen Integrität, da die sichtbaren Spuren relativ schnell verheilten. Auch hier ist die Tat aufgrund des faktischen Obhutsverhältnisses zwischen C.________ und der Beschuldigten als verwerflich zu bezeichnen. Entsprechend dem Vorfall vor den Herbstferien erscheint der Kammer mit Blick auf den Referenzsacherhalt in den VBRS-Richtlinien eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Ange- sichts der Täter- und Opferidentität und dem engen sachlichen und zeitlichen Be- zug der beiden Delikte ist von einem tiefen Asperationsfaktor von 50% auszuge- hen, was zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe von 60 auf 90 Strafeinheiten führt. 17.3 Täterkomponenten. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und verhielt sich im Rahmen des Verfahrens stets korrekt. Dies darf aber erwartet werden und wirkt sich nicht zu ihren Gunsten aus. Nicht angelastet werden kann der Beschuldigten sodann, dass sie die ihr ge- machten Vorwürfe bis zum Schluss bestritt. Auch die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit sind neutral zu werten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV./C./b./3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 416). 17.4 Fazit Strafmass Insgesamt erscheint damit unter Berücksichtigung aller Tat- und Täterkomponenten eine Strafe in der Höhe von 90 Strafeinheiten als angemessen. 37 Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Strafe aufgrund ihrer geringen Höhe und vor dem Hintergrund des hier möglichen bedingten Vollzugs (dazu Ziff. 17.6) grundsätzlich als Geldstrafe auszufällen (aArt. 40 und aArt. 41 Abs. 1 StGB). Dies ist im Übrigen auch mit Blick auf das vorliegend zu beachtende Verschlechterungs- verbot geboten. 17.5 Höhe Tagessatz Wie dem aktuellen «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» vom 1. Juni 2017 entnommen werden kann (pag. 453), haben sich wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert. Der Tagessatz wird mit der Vorinstanz auf CHF 60.00 festgesetzt. Für die Berechnung kann auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwie- sen werden (Ziff. IV./C./c./2; pag. 417). 17.6 Aufschub des Vollzugs Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Eine unbedingte Strafe erscheint nicht not- wendig, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und ist auch vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbots nicht angezeigt. Die Geldstrafe ist damit bedingt auszusprechen (aArt. 42 Abs. 1 StGB), wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB). 17.7 Frage der Verbindungsbusse Da für die von der Beschuldigten ebenfalls begangenen Tätlichkeiten eine (stets zu vollziehende) Übertretungsbusse auszufällen ist, stellt sich das Problem der Schnittstellenproblematik vorliegend nicht. Es ist in diesem Zusammenhang auf die eingehenderen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Ziff. IV./C./e. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 418). 18. Zu den Tätlichkeiten Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem Referenzsachverhalt, wo ein Täter, der bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und seinem Opfer eine Ohrfeige verpasst, eine Busse von CHF 300.00 vor. Angesichts der bereits im Zu- sammenhang mit den Körperverletzungen diskutierten, erhöhten Verwerflichkeit des Handelns, erachtet die Kammer eine Busse von CHF 400.00 als angemessen. Anders als noch die Vorinstanz geht die Kammer nicht von einer unbestimmten Se- rie von Tätlichkeiten aus, sondern hielt bloss einen isolierten Vorfall für erwiesen. Es bleibt damit bei einer Busse von CHF 400.00. 19. Fazit auszufällende Strafe Die Beschuldigte ist bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingten Gelds- trafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend insgesamt CHF 5‘400.00, zu verurteilen. Ihr ist weiter eine Übertretungsbusse von CHF 400.00 aufzuerlegen. Die Ersatz- freiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird dabei auf 4 Tage festgesetzt. 38 V. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Während erstinstanzlich noch vollumfängliche Schuldsprüche ausgefällt wurden, erachtet die Kammer nur insgesamt drei Vorfälle als erstellt und verurteilt die Beschuldigte we- gen einfacher Körperverletzung (mehrfach begangen) und Tätlichkeiten. Soweit der Beschuldigten aber weiter vorgeworfen wurde, C.________ fast täglich mit der fla- chen Hand ins Gesicht geschlagen und weitere drei- bis viermal mit der Faust an den Kopf geschlagen, oder diesen in die Hände genommen und gegen die Wand oder den Türrahmen geschlagen zu haben, erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt und fällt Freisprüche aus. Vor diesem Hintergrund er- scheint es gerechtfertigt, der Beschuldigten die Hälfte der erstinstanzlichen Verfah- renskosten, insgesamt entsprechend der Vorinstanz bestimmt auf CHF 8‘854.10 (CHF 7‘940.00 Gebühren und CHF 914.10 Auslagen), ausmachend CHF 4‘427.10, aufzuerlegen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren durchwegs Freisprüche beantragte, erscheint vor dem Hintergrund der erfolgten Schuldsprüche – analog dem erstinstanzlichen Verfahren – eine hälftige Kostenbeteiligung angemessen. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden der der Beschuldigung zur Hälfte, ausmachend CHF 1‘000.00, auferlegt. 21. (Amtliche) Entschädigung Der auf die Verfahrenskosten angewendete Verteilschlüssel ist auch für die vorab vom Kanton Bern getragenen Kosten der amtlichen Verteidigung massgebend (Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. 423 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten durch Rechts- anwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird – entsprechend der Vor- instanz – gestützt auf die Honorarnote vom 19. Januar 2017 (pag. 344 f.) auf CHF 7‘626.55 festgesetzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausma- chend CHF 3'813.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 907.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das von Rechtsanwältin B.________ oberinstanzlich geltend gemachte amtliche Honorar von CHF 3‘230.40, entsprechend einem Zeitaufwand von 14.3 Stunden à CHF 200.00 (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer), erscheint der Kammer an- gemessen und wird entsprechend der Honorarnote vom 15. August 2017 (pag. 497 f.) festgesetzt. Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 1‘615.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Hälfte der Diffe- 39 renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 386.10, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Soweit die Beschuldigte die Ausrichtung einer Genugtuung verlangt, legt sie keine Umstände dar, die den Schluss auf besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse nahe legen würden (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Solche Um- stände sind für die Kammer denn auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigten ist da- her keine Genugtuung zuzusprechen. VI. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 40 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich mehrfach be- gangen in der Zeit vom 10. August 2015 bis am 11. Oktober 2015 in Bern zum Nach- teil von C.________, indem sie diesen drei- bis viermal mit der Faust geschlagen oder dessen Kopf genommen und gegen die Wand oder den Türrahmen geschlagen und ihm dadurch längere Zeit schmerzende Hämatome und Schwellungen am Kopf zuge- fügt haben soll; 2. von der Anschuldigung der wiederholten Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit vom 10. August 2015 bis am 11. Oktober 2015 in Bern zum Nachteil von C.________, indem sie ihn regelmässig (fast täglich) mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen haben soll. II. A.________ wird dagegen schuldig erklärt: 1. der einfachen Körperverletzung, mehrfach begangen in Bern in der Zeit vom 10. August 2015 bis am 11. Oktober 2015 zum Nachteil von C.________; 2. der Tätlichkeiten, begangen am 11. Oktober 2015 in Bern zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der aArt. 34, 40, 41, 42 StGB Art. 2 Abs. 2, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 3, 126 Abs. 1 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 5‘400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 41 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden, hälftigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt CHF 8‘854.10 (Gebühren von CHF 7‘940.00 und Auslagen von CHF 914.10), ausmachend CHF 4‘427.05. 4. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden, hälftigen Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens, insgesamt bestimmt auf CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. III. 1. Die restanzlichen Kosten des erst- und oberinstanzlichen Verfahrens, ausmachend total CHF 5‘427.05, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Rechtsan- wältin B.________, wurde für das erstinstanzliche und wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.60 200.00 CHF 6'720.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 341.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'061.60 CHF 564.95 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'626.55 volles Honorar CHF 8'400.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 341.60 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'741.60 CHF 699.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'440.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'814.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'626.55. A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'813.25, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 907.20, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 42 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.30 200.00 CHF 2'860.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 131.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'991.10 CHF 239.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'230.40 volles Honorar CHF 3'575.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 131.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'706.10 CHF 296.50 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'002.60 nachforderbarer Betrag CHF 772.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3‘230.40. A.________ hat dem Kanton Bern die Hälfte der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 1‘615.20, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Hälfte der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 386.10, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - Rechtsanwalt Dr. S.________ für C.________ - der Koordinationsstelle Strafregister (nach Eintritt der Rechtskraft) 43 Bern, 1. März 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 44