A.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘082.20, ausmachend CHF 816.45, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 969.90, ausmachend CHF 194.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (4/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht.