A.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 9‘767.50, ausmachend CHF 1‘953.50, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘254.50, ausmachend CHF 450.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Einstellung des Verfahrens entfallende Entschädigung (4/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.