der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum einer unbekannten Menge Heroin- und Kokaingemisch sowie Extasy, mehrfach begangen in der Zeit zwischen September 2015 bis 03.12.2015 (Anklageschrift Ziff. 2) und in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 2, 106, 107 Abs. 1 StGB; Art. 19a Abs. 1 BetmG verurteilt wurde: zu gemeinnütziger Arbeit von 20 Stunden, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 07.11.2016. Für den Fall der Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit beträgt die Busse CHF 500.00 bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage. C. weiter verfügt wurde: