von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen bzw. festgestellt am 03.12.2015 durch Erwerb und Besitz von 26.3 Gramm (brutto) Heroingemisch, teilweise zwecks Streckens und Weiterveräusserns (Anklageschrift Ziff. 1.3); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: