Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecher B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 7. Dezember 2018 (pag. 436 ff.) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘082.20, ausmachend CHF 816.45, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 969.90, ausmachend CHF 194.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.