Fürsprecher B.________ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten einen Freispruch von den Anschuldigungen der mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. pag. 366). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. pag. 387). Damit sind sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘000.00 (Art.