Verschaffen von unbestimmt mehr als 130 Gramm (brutto) Heroingemisch, infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einstellt, rechtfertigt es sich vorliegend, 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7‘680.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 6‘144.00, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 1‘536.00, hat der Beschuldigte zu tragen. Fürsprecher B.__