428 Abs. 1 StPO). Da die Kammer das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert begangen durch Veräussern/Verschaffen von unbestimmt mehr als 130 Gramm (brutto) Heroingemisch, infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einstellt, rechtfertigt es sich vorliegend, 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 7‘680.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), ausmachend CHF 6‘144.00, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen.