Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und weist im Bereich von Betäubungsmitteldelikten zahlreiche Vorstrafen auf. Weder die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten noch die unbedingten Geldstrafen hielten den Beschuldigten davon ab, mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig zu werden. Die vorliegend zu beurteilenden Taten fanden nur zwei bzw. drei Monate nach der letzten Verurteilung statt. Schliesslich ist beim Beschuldigten keine besonders positive Veränderung seiner Lebensumstände auszumachen. Die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe sind damit nicht gegeben.