Zu berücksichtigen sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HUG MARKUS, OFK-StGB, 19. Auflage, StGB 42 N. 6 ff.). Vorliegend ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen: Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft und weist im Bereich von Betäubungsmitteldelikten zahlreiche Vorstrafen auf.