42 Abs. 2 StGB gelangt daher nicht zur Anwendung, es werden keine besonders günstigen Umstände vorausgesetzt. Der bedingte Vollzug ist bereits dann zu gewähren, wenn keine ungünstige Prognose vorliegt. Bei der Beurteilung der Prognose im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen.