Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. August 2014 zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen und nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB verurteilt (pag. 430). Art. 42 Abs. 2 StGB gelangt daher nicht zur Anwendung, es werden keine besonders günstigen Umstände vorausgesetzt.