Der Beschuldigte ist somit als Zusatzstrafe zu den Urteilen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019 und 27. Juli 2018 zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘900.00, zu verurteilen. Die Polizeihaft vom 10.11.2015 und vom 03./04.12.2015 wird im Umfang von insgesamt zwei Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).