Die Strafe von 150 Strafeinheiten ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB um 30 Strafeinheiten zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 180 Strafeinheiten ergibt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe sind die mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2018 und 27. Juli 2018 ausgesprochenen Geldstrafen von insgesamt 50 Tagessätzen (bzw. 50 Strafeinheiten) abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 130 Strafeinheiten resultiert.