49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass die Kammer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz nicht auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen darf, ihr Ermessen beschränkt sich auf die Asperation (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Die Kammer rechnet für die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. Januar 2018 und 27. Juli 2018 eine asperierte Strafe von insgesamt 30 Strafeinheiten an. Die Strafe von 150 Strafeinheiten ist somit in Anwendung von Art.