49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 22. Oktober 2015 und 10. November 2015 und damit bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. Januar 2018 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 200.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Juli 2018 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt wurde (vgl. pag. 431). Es liegt eine retrospektive Konkurrenz vor. Die Kammer hat in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bestimmen.