34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 29. November 2018 ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig und verfügt weder über Einkommen noch Vermögen (pag. 422). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nach wie vor vom Sozialdienst unterstützt wird (vgl. pag. 181 Z. 23 ff.; pag. 218, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).