218, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Zusammenfassend wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen erheblich straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 20 Strafeinheiten auf 150 Strafeinheiten zu erhöhen ist.