Den Vorwurf der Übergabe von Heroingemisch an E.________ bestritt der Beschuldigte auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings vom Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und aufgrund dessen nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dass der Beschuldigte weder Einsicht noch Reue zeigte, ist die logische Konsequenz des fehlenden Geständnisses und darf – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. pag. 218, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).