431). Der Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen Strafen unbeeindruckt und offenbarte eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, weshalb sich die mehrfachen Vorstrafen erheblich straferhöhend auswirken. Ansonsten geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte ist nur teilweise geständig. Er gab im Verlauf des Verfahrens nur jene Vorwürfe zu, welche ihm aufgrund der vorhandenen Beweismittel ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Den Vorwurf der Übergabe von Heroingemisch an E.______