wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00. Abgesehen von den Schuldsprüchen wegen Nötigung (Gehilfenschaft), Freiheitsberaubung und Entführung (Gehilfenschaft) sowie Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sind sämtliche Vorstrafen einschlägig. Die vorliegend zu beurteilenden Taten fanden nur zwei bzw. drei Monate nach der letzten Verurteilung vom 18. August 2015 statt (pag. 431).