): - Mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 9. Januar 2008 wegen Nötigung (Gehilfenschaft), Freiheitsberaubung und Entführung (Gehilfenschaft) sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, einer Busse von CHF 300.00 und einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB; - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2012 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Geldstrafe von