Gemäss Strafregisterauszug vom 3. Dezember 2018 wurde er wie folgt verurteilt (pag. 429 ff.): - Mit Urteil des Kreisgerichts Rheintal vom 9. Januar 2008 wegen Nötigung (Gehilfenschaft), Freiheitsberaubung und Entführung (Gehilfenschaft) sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, einer Busse von CHF 300.00 und einer stationären Massnahme nach Art.