Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen Besitzes, Aufbewahrens und Anstalten treffens zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch für sich alleine beurteilt eine Strafe von 45 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer zu asperierenden Strafe von 30 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten auf 130 Strafeinheiten zu erhöhen ist.