Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Veräusserns von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch eine Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen.