Da der Beschuldigte selber Heroin und Kokain konsumiert und seinen Eigenkonsum mit dem Verkauf von Drogen finanziert, dürfte es ihm allerdings schwerer gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten als dem Durchschnittsbürger. Die Drogenabhängigkeit des Beschuldigten ist deshalb zu seinen Gunsten im Rahmen von Art. 47 StGB als leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 16.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen.