Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Beweggründen, was indes tatbestandsimmanent und deshalb verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Die strafbare Handlung wäre für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als zu delinquieren. Da der Beschuldigte selber Heroin und Kokain konsumiert und seinen Eigenkonsum mit dem Verkauf von Drogen finanziert, dürfte es ihm allerdings schwerer gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten als dem Durchschnittsbürger.