Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 1. Januar 2019 sehen für den Handel mit 15 bis 20 Gramm Heroingemisch 90 bis 120 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien 2019, S. 26). Durch das Veräussern von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch an eine Person wurde das geschützte Rechtsgut vergleichsweise leicht gefährdet. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Heroingemisch direkt an die Endabnehmerin bzw. Konsumentin abgab.