Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hat, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. Januar 2018 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 200.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Juli 2018 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt wurde (vgl. pag. 431). Die Kammer hat deshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bestimmen (retrospektive Konkurrenz, vgl. Ziff. IV. 19. hinten).