Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hat, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 29. Januar 2018 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 200.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Juli 2018 zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt wurde (vgl. pag. 431).