Die Tathandlung des Veräusserns von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch wiegt vorliegend schwerer als der Besitz, das Aufbewahren und das Anstalten treffen zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Besitzes, Aufbewahrens und Anstalten treffens zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch angemessen zu erhöhen.