Das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt somit zur Anwendung. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Strafandrohung für einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 19 Abs. 1 BetmG). Die Tathandlung des Veräusserns von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %)