16 15. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 215 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (vgl. Ziff. IV. 20. hinten).