Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Gemäss geltendem Recht ist der Aufschub des Vollzugs bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Nach altem Recht mussten besonders günstige Umstände für die Gewährung des bedingten Vollzugs bereits bei einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB).