13. Fazit Der Beschuldigte ist somit in Abänderung des erstinstanzliches Urteils der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 22. Oktober 2015 in D.________, durch Veräussern von 19.7 Gramm brutto (16.8 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch an E.________ und am 10. November 2015 in I.________ durch Besitz, Aufbewahren und Anstalten treffen zum Veräussern von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %) Heroingemisch, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung