Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Heroin mit den Steckmitteln vermengt, abgewogen und anschliessend in verkaufsfertige Portionen abgefüllt hat. Das Verhalten des Beschuldigten liess seinem äusseren Erscheinungsbild nach ohne Weiteres eine deliktische Bestimmung erkennen. Er traf Anstalten zum Veräussern des am 10. November 2015 sichergestellten Heroingemischs von 8.8 Gramm brutto (7.2 Gramm netto, Reinheitsgehalt 25 %). Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Bst. c BetmG sind erfüllt. Recht- fertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.