Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Aufgrund der sichergestellten Utensilien, insbesondere der diversen Streckmittel, Minigrips und der Digitalwaage, sowie aufgrund des SMS-Verkehrs mit E.________ ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte die Absicht hatte, die Betäubungsmittel zu verkaufen. Sein Tatentschluss äusserte sich in konkreten Handlungen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Heroin mit den Steckmitteln vermengt, abgewogen und anschliessend in verkaufsfertige Portionen abgefüllt hat.